Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2018/28: Entwurf zur Totalrevision der Verordnung über das Bergführerwesen und Anbieten weiterer Risikoaktivitäten (Risikoaktivitätenverordnung) · 32 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 10Fedlex · Ergebnisbericht
Artikel 4 Absatz 1 Bewilligungspflichtige Aktivitäten Kantone
GR und VS begrüssen die Aufhebung des Kriteriums der Waldgrenze.
Parteien
Die FDP ist der Meinung, dass der Aktivitätenkatalog zu weit gehe. Für die Praxis sei dieser schwer anzuwenden.
Die SVP ist der Meinung, dass das Abgrenzungskriterium der Waldgrenze beibehalten werden soll.
Dachverbände und interessierte Organisationen sowie Private
SSBS begrüsst die Präzisierungen in Artikel 4. Die Aufhebung des Kriteriums der Waldgrenze für Touren mit Schneesportgeräten mache Sinn, da auch bei Touren unterhalb der Waldgrenze bei entsprechenden Verhältnissen Lawinen ausgelöst werden können. Auch die bfu, Suva,
SAB und SAC begrüssen den Verzicht auf das Kriterium der Waldgrenze.
WeitWandern und SWL/ASAM erachtet für die Zukunft eine Entkoppelung von den SAC-Schwierigkeitsgraden und eine Definition, die auf 3x3 basiert und neben dem Gelände auch die vorherrschenden Verhältnisse und die Zusammensetzung der Gruppe berücksichtigt, als wünschenswert.
SBS und WBB beantragen, zur Klarstellung und Präzisierung des Sachverhaltes eine Ergänzung in den Erläuterungen, welche klarstellt, dass sämtliche Kurse im Bereich Pisten- und Rettungsdienst (Patrouilleurkurse), welche vom Verband SBS oder deren Regionalverbände angeboten werden, nicht unter die Bewilligungspflicht fallen. Es fehle die Gewerbsmässigkeit, da es sich um eine interne Ausbildung im Rahmen von einer nicht gewinnorientierten Verbandstätigkeit handle.
Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b Alpinwandern Kantone
GR befürwortet, dass die Bewilligungspflicht für Wanderleiterinnen und Wanderleiter nicht bereits ab dem Schwierigkeitsgrad T3 vorgesehen wird.
Dachverbände und interessierte Organisationen sowie Private
Der SBV ist der Meinung, dass eine Bewilligungspflicht bereits ab dem Schwierigkeitsgrad T3 die Sicherheit beim geführten Bergwandern deutlich erhöhen würde. Häufig bestehe ab diesem Schwierigkeitsgrad nämlich bereits Absturz- oder Abrutschgefahr. Auch WeitWandern und SWL/ASAM fordern eine Bewilligungspflicht ab dem Schwierigkeitsgrad T3.
CHWW, NWWW, OWWW, ZGWW, TGWW, LUWW, NEWW, BEWW, AGWW, ZHWW, BAW,
PA und diverse Wanderleiterinnen und Wanderleiter begrüssen den Verzicht auf eine Bewilligungspflicht für Wandern T3.
NFRT beantragt, T4-Routen, welche durchgehend markiert sind und ohne technische Hilfsmittel begangen werden können, vom Geltungsbereich auszunehmen.
Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c Touren mit Schneesportgeräten Dachverbände und interessierte Organisationen sowie Private
Die bfu und Suva erachten unter Buchstabe c die Bezeichnung «Schneesportgeräte» als unglücklich, weil auch Schneeschuhe eigentlich Schneesportgeräte seien, aber hier nicht gemeint seien. Besser passen würden die bisherigen Begrifflichkeiten «Ski- und Snowboardtouren» – mit dem Hinweis in den Ausführungsbestimmungen, dass auch Snowblades, Splitboards,
Snowskates etc. damit gemeint seien und dass bei Snowboardtouren auch ein Aufstieg mit Schneeschuhen möglich sei.