Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2018/28: Entwurf zur Totalrevision der Verordnung über das Bergführerwesen und Anbieten weiterer Risikoaktivitäten (Risikoaktivitätenverordnung) · 32 Seiten
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nicht zu einem eidgenössischen Fachausweis führen. Mit der jetzigen Regelung für Swiss Snowboard Instructor würden neu Ausbildungen von privaten Vereinen anerkannt. Der SAC beantragt deshalb primär die Löschung von Artikel 8 Absatz 2 Litera b (Abschluss SSBS) und das Beibehalten des Status quo. Eventualiter beantragt der SAC, Artikel 8 Absatz 2 insofern zu ergänzen, dass auch der Abschluss als Tourenleiter 1 Winter Ski/Snowboard des Schweizer Alpen-Club SAC anerkannt wird.
Der SSBS begrüsst mit Nachdruck die in Absatz 1 vorgesehene Kompetenzerweiterung für Schneesportlehrpersonen. Aufgrund ihrer fundierten Ausbildung seien diese nämlich ohne weiteres in der Lage, die Lawinengefahr richtig zu beurteilen und die eigenen Kompetenzen sachgerecht einzusetzen. Ebenso begrüsst der SSBS die Klarstellung in Absatz 2 Litera b, dass dem Fachausweis auch der Abschluss als Swiss Snowboard Instructor SSBS mit einer Zusatzausbildung im Bereich Varianten und Touren gleichgestellt werde.
APSSI ist der Meinung, dass die Vorschriften in Artikel 8 das Tätigkeitsfeld für Schneesportlehrerinnen und -lehrer zu Gunsten von Bergführerinnen und -führer zu stark einschränke. Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a sei zu streichen. Ausserdem seien die SAC-Skalen für Freeride-Aktivitäten nicht geeignet. Die Einschränkung des Tätigkeitsgebiets für Schneesportlehrerinnen und – lehrer sei arbiträr und sei unter dem Gesichtspunkt der Wirtschaftsfreiheit diskriminierend.
Die bfu sowie die Suva sind der Meinung, dass Schneesportlehrerinnen und Schneesportlehrer genügend Kompetenzen haben, um steile Variantenabfahrten der Schwierigkeitsstufe S mit geübten Gästen zu befahren.
Artikel 9 Wanderleiterinnen und Wanderleiter Kantone
GR fordert, dass zwingend Lösungen festzulegen seien, bei welchen die bestehenden Ausbildungen (z.B. Bündner Wanderleiter) berücksichtigt werden, sofern der Schwierigkeitsgrad bei Artikel 4 Absatz 1 Litera d auf WT2 geändert werde.
GR begrüsst die Möglichkeit für Wanderleiterinnen und Wanderleiter mit Zusatzausbildung, Alpinwanderungen mit Schwierigkeitsgrad T4 durchzuführen.
VD fordert, dass Absatz 4 gestrichen wird. Wanderleiterinnen und –leiter seien für den Schwierigkeitsgrad «T4» nicht genügend ausgebildet. Das Risiko sei zudem für Gäste und Wanderleiter zu gross.
Dachverbände und interessierte Organisationen sowie Private
ERBINAT und NFRT fordern die Nicht-Unterstellung der Tätigkeit des Wanderleiters unter die Risikoaktivitätenverordnung. Somit könne dieser Artikel ersatzlos gestrichen werden.
Der SBV lehnt die Ausdehnung des Tätigkeitsbereichs der Wanderleiterinnen und Wanderleiter auf Wanderwege mit dem Schwierigkeitsgrad T4 ab und beantragt die Streichung des Absatzes
4. Als Eventualvorschlag dazu müsste, falls an Absatz 4 festgehalten werde, in der Verordnung explizit ausgeschlossen werden, dass Gletscher überquert werden. So wie der Verordnungstext jetzt formuliert sei, gelte nämlich der Ausschlusskatalog in Absatz 1, in dem das Begehen von Gletschern bei Schneeschuhtouren richtigerweise ausgeschlossen wird, nicht für das Sommerwandern.
Die bfu und die Suva sind der Meinung, dass die Wanderleiter nicht beurteilen können, ob technische Hilfsmittel nötig sind, wenn sie dies in der Ausbildung nicht erlernt haben. Falls diese Zusatzausbildung für T4 eingeführt werde, sollte festgelegt werden, ob ebenfalls Einschränkungen zu definieren seien wie in Absatz 1 bezüglich Gletscherbegehungen und technischer Hilfsmittel. Diese würden in der aktuellen Formulierung nur für Schneeschuhtouren gelten.
BAW, SWL/ASAM, WeitWandern und diverse Wanderleiterinnen und Wanderleiter unterstützen den Vorschlag, die gesetzlichen Rahmenbedingungen zu schaffen, dass SBFI-geprüfte Wanderleiterinnen und –leiter ihre Fachkompetenz mit spezifischen Weiterbildungs-Modulen in Richtung T4 erweitern können. BAW ist der Meinung, dass dies entsprechend auch für Schneeschuhwanderungen in Richtung WT4 ermöglicht werden sollte.