Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2018/60: Änderung der Asylverordnung 2 und der Verordnung über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern; Umsetzung der Integrationsagenda Schweiz und Abgeltung der Kantone für die Kosten von unbegleiteten Minderjährigen im Asyl- und Flüchtlingsbereich · 25 Seiten

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Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.101.7.845127

Namentlich wurden jedoch zur Berechnung der Zusatzabgeltung und einer verstärkten Kontrolle der Mittelverwendung einige Ergänzungs- und Änderungsvorschläge angebracht. Einerseits fordern einige der weiteren interessierten Kreise, dass die höheren Beiträge auch über das 18. Altersjahr der MNA hinaus gewährt werden, und sprechen sich daher für Überbrückungsbeiträge respektive Zusatzabgeltungen über eine längere Zeitspanne aus. Andererseits würden einige einen Fixkostenbeitrag für MNA befürworten. Schliesslich sprechen sich Einzelne dafür aus, dass der Bund die Einhaltung des Kindeswohls stärker überwachen soll. Sie fordern daher ein Kontrollinstrument bzw. ein umfassendes Monitoring über die Verwendung der Zusatzabgeltungen.

4 Zeitpunkt der Inkraftsetzung

Die Änderung der Verordnung über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern (VIntA) und die Änderung der Asylverordnung 2 (AsylV 2) sollen am 1. Mai 2019 in Kraft treten.

Die Vernehmlassungsteilnehmer äussern sich zur Inkraftsetzung wie folgt:

– Die Kantone BS, GL, SG, SH, SZ, ZH und die KdK begrüssen die Inkraftsetzung der

VIntA spätestens auf den 1. Mai 2019. Die übrigen Kantone haben sich nicht explizit zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der VIntA geäussert. Mehr als die Hälfte der Kantone und die KdK fordern eine Übergangsfinanzierung für die zuwanderungsstarken Asyljahrgänge 2015 und 2016 oder eine rückwirkende Ausrichtung der erhöhten Integrationspauschale bereits ab dem 1. Januar 2018.

– Die Kantone AG und GR sowie die SODK und VKM machen geltend, dass die AsylV 2

zu spät in Kraft treten wird. Die übrigen Kantone haben sich nicht explizit zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der AsylV 2 geäussert.