Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2018/60: Änderung der Asylverordnung 2 und der Verordnung über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern; Umsetzung der Integrationsagenda Schweiz und Abgeltung der Kantone für die Kosten von unbegleiteten Minderjährigen im Asyl- und Flüchtlingsbereich · 25 Seiten

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Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.101.7.845127

Die zweite Frage betraf den Erstintegrationsprozess sowie die Verwendung der Integrationspauschale für die frühzeitige Sprachförderung bei Asylsuchenden im erweiter-

ten Verfahren (Art. 14a und Art. 15 VE-VIntA).

Zustimmung

Kantone:

AG, AR (im Grundsatz), BE, BL, BS, FR, GE, GL (mit Vorbehalt), GR, JU, LU, NE, NW (mit Vorbehalt), OW (mit Vorbehalt), SG (im Grundsatz), SO, SH, SZ, TI, UR, VD, VS (mit Vorbehalt), ZG, ZH, KdK

Parteien:

CVP, GPS, FDP (im Grundsatz), SP, SVP (mit Vorbehalt)

Verbände/interessierte Kreise:

AsyLex, AvenirSocial, BVGer (mit Anmerkungen), Caritas, EKM, GastroSuisse, KID, SAH, SAJV, SBV, SGB, SGB/FSS, SGV/USAM, SKOS, SSV (mit Vorschlägen), Travail.Suisse, UNHCR, VKM (mit Vorbehalt)

Für acht Kantone (AR, BS, GL, GR, NE, SH, SZ, ZH), die KdK und die VKM ist der Erstintegrationsprozess auf Verordnungsebene zu detailliert geregelt. Zwei Kantone (GR, SH), die KID und die VKM beantragen die ersatzlose Streichung von Artikel 14a Absatz 3 Buchstaben b und e. Der Kanton NE beantragt entsprechende Formulierungsänderungen (Bst. b und e).

Die KdK (ebenso BS, GL, GR, SH, SZ, ZH) begrüsst ausdrücklich, dass die Pauschale auch für Massnahmen zur Sprachförderung von Asylsuchenden eingesetzt werden kann.

Der Kanton FR stellt sich die Frage, ob das Wirkungsziel «Sieben Jahre nach der Einreise sind VA/FL vertraut mit den schweizerischen Lebensgewohnheiten und haben soziale Kontakte zur einheimischen Bevölkerung» gemessen werden kann.

Für den Kanton VS erscheint es schwierig, das Wirkungsziel «80 % der Kinder aus dem Asylbereich können sich beim Start der obligatorischen Schulzeit in der am Wohnort gesprochenen Sprache verständigen» innerhalb der kurzen Umsetzungszeit und mit den bereitgestellten finanziellen Mitteln zu erreichen.

Drei Kantone (GL, OW, UR) machen die Umsetzung des Erstintegrationsprozesses von der gleichzeitigen Erhöhung der Pauschale auf 18 000 Franken abhängig.

Der Kanton GE führt aus, dass die ehrgeizigen Ziele eine schnelle und effiziente Anpassung der bestehenden Strukturen erfordere. Trotz der Erhöhung der Pauschalen werde sich dies auf die Finanzen des Kantons auswirken. Es sei daher wichtig, die kantonalen Gegebenheiten zu berücksichtigen und bei den Finanzierungsmassnahmen flexibel zu sein.

Die Caritas befürwortet die Verankerung des Erstintegrationsprozesses sehr. Die Kann-Formulierung müsse durch eine Soll-Formulierung ersetzt werden.

Der Kanton GR beantragt, die «Massnahmen des Erstintegrationsprozesses» aus der Aufzählung zu streichen (Art. 14 Abs. 2).

AsyLex begrüsst die detaillierte Festlegung der Massnahmen des Erstintegrationsprozesses. Dadurch werde eine zielgerichtete Verwendung und somit eine wirksame Integration unterstützt.

Aus Sicht des SSV definiert die Verordnung den verwendeten Begriff des «Erstintegrationsprozesses» nur ungenügend. Der SSV empfiehlt, die im Bericht der Koordinationsgruppe