Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/23: STAF: Verordnung über den steuerlichen Abzug auf Eigenfinanzierung juristischer Personen und Verordnungen über die Anrechnung ausländischer Quellensteuern · 18 Seiten

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Mit Berücksichtigung des Ohne Berücksichtigung Kantonsanteils des Kantonsanteils

(Vorschlag Art. 20 Abs. 2)

Geschuldete Bundessteuer 1'000 1'000

Ablieferung an den Bund:

788788

78.8 % der geschuldeten Bundessteuer

abzüglich Anrechnung Anteil Bund: 200

- 200

abzüglich Anrechnung Anteil Bund: 200

und abzüglich Kantonsanteil an der di-

- 157.60 rekten Bundessteuer → 21.2 % von 200

= 42.4.

= Netto, dem Bund verbleibend 588 630.40

In der Arbeitsgruppe sprachen sich einige Kantonsvertreter für die Beibehaltung der bisherigen Berechnung aus. Der Bundesrat ist jedoch der Ansicht, dass aus der neuen effektiven Verteilung des Anrechnungsbetrags zwingend folgt, dass der Kanton anteilmässig die auf den Kantonsanteil der direkten Bundessteuer entfallenden ausländischen Steuern übernehmen muss. Dies folgt aus dem Grundsatz der Opfersymmetrie, gemäss welchem die Anrechnungsbeträge proportional zu den Steuereinnahmen verteilt werden sollten. Ohne Berücksichtigung des Kantonsanteils an der direkten Bundessteuer müsste der Bund in denjenigen Fällen, wo der auf den Bund anfallende Anrechnungsbetrag die gesamten direkten Bundessteuern auf den DBA-Erträgen umfasst, den darauf entfallenden Kantonanteil aus andern Quellen als den effektiv mit einer Sockelsteuer belasteten Erträgen finanzieren.

Der Bundesrat schlägt daher vor, die Berücksichtigung des Kantonsanteils bei der Verteilung der Steueranrechnung zwischen Bund und Kantonen/Gemeinden in Artikel 20 Absatz 2 festzuhalten.

Absatz 2, letzter Satz

Nach Absatz 2 letzter Satz ist die Verteilung des Anrechnungsbetrags zwischen dem Kanton und den Gemeinden Sache des Kantons. Dies entspricht der bisherigen Regelung in Artikel 21.

Art. 21

Artikel 21 kann aufgehoben werden. Die Verteilung des Anrechnungsbetrags zwischen dem Kanton und der Gemeinde ist neu in Artikel 20 Absatz 2, letzter Satz, geregelt.

Übergangsbestimmung

Mit dieser Bestimmung wird klargestellt, dass für Erträge, die vor dem Inkrafttreten der vorliegenden Verordnungsänderungen fällig wurden, das bisherige Recht gilt. Das heisst beispielsweise, dass die Anrechnung ausländischer Sockelsteuern für Betriebsstätten gemäss Artikel 2a erst für Erträge, die nach Inkrafttreten der Verordnungsänderung fällig werden,

möglich ist.

Inkrafttreten

Die Verordnungsänderungen sollen gleichzeitig mit der STAF in Kraft treten, da verschiedene Änderungen auf dieser Vorlage beruhen (Art. 2a, 5 Abs. 3 E-VStA). Dies ist voraussichtlich per 1.1.2020 der Fall.