Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/23: STAF: Verordnung über den steuerlichen Abzug auf Eigenfinanzierung juristischer Personen und Verordnungen über die Anrechnung ausländischer Quellensteuern · 18 Seiten
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Art. 11
Zur Festlegung des Maximalbetrags werden nach geltendem Recht von den Bruttoerträgen die Aufwendungen abgezogen, die mit der Erzielung der Einkünfte zusammenhängen (Abs. 1). Zudem sind nach Absatz 3 Abschreibungen, Rückstellungen, Aufwendungen und Verluste angemessen in Rechnung zu stellen, sofern diese den steuerbaren Reingewinn des Unternehmens erheblich vermindert haben.
Absatz 1 wird präziser formuliert. Bei der Berechnung des Maximalbetrags werden die auf die Erträge fallenden Schuldzinsen sowie die steuerwirksamen Unkosten und andere Aufwendungen, die mit der Erzielung der Erträge direkt oder indirekt zusammenhängen, abgezogen. Dies ergibt sich aus dem Prinzip der gewöhnlichen Anrechnung nach OECD-Musterabkommen. Der Maximalbetrag der Schweizer Steuern berechnet sich auf dem Nettoertrag der mit einer Sockelsteuer belasteten Erträge. Dabei müssen von den verbuchten Erträgen die darauf entfallenden steuermindernden Schuldzinsen und Unkosten in Abzug gebracht werden. Gemäss Kommentar zum OECD-Musterabkommen können sowohl direkt als auch indirekt zuweisbare Unkosten berücksichtigt werden.
Der bisherige Absatz 3 wird aufgehoben. Die Regelung ist aus steuersystematischer Sicht problematisch und kann zu Doppelbesteuerungen führen.
In Absatz 2 wird festgehalten, dass auch für Zinsen und Dienstleistungserträge pauschale Abzüge vorgesehen werden können und dass der Nachweis der tatsächlichen Kosten vorbehalten bleibt.
Art. 12
Nach geltendem Recht wird der Anrechnungsbetrag gekürzt, wenn die aus den Vertragsstaaten stammenden Erträge entweder nur vom Bund oder nur von den Kantonen (und Gemeinden) besteuert werden (siehe dazu Ziffer 4.2).
Diese Bestimmung wird aufgehoben. Neu soll die gesamte Sockelsteuer angerechnet werden, sofern diese nicht höher als der Maximalbetrag oder die insgesamt geschuldete Einkommens- oder Gewinnsteuer ist. Aufgabe des Maximalbetrages ist es, sicherzustellen, dass eine in der Schweiz ansässige steuerpflichtige Person, die quellensteuerbelastete Einkünfte aus dem Ausland bezieht, nicht einen höheren Betrag an die in der Schweiz geschuldeten Einkommens- oder Gewinnsteuern anrechnen kann, als schweizerische Steuern auf den entsprechenden Einkünften geschuldet sind. Wie sich dabei die schweizerische Steuer zusammensetzt, darf keine Rolle spielen. Die von der Schweiz abgeschlossenen DBA machen keine Unterscheidung bei den Schweizer Einkommens- und Gewinnsteuern aufgrund derer Steuerhoheiten. Vielmehr gelten die von Bund, Kantonen und Gemeinden erhobenen Steuern gemeinsam als die „schweizerische Steuer". Einer in der Schweiz ansässigen Person, die nicht bei allen sie betreffenden Steuerhoheiten innerhalb der Schweiz der vollen Besteuerung unterliegt, die pauschale Steueranrechnung zu kürzen, ist somit aus DBA-Sicht problematisch. Aufgrund der vorgesehenen Änderung werden tendenziell mehr ausländische Quellensteuern angerechnet.
Art. 13
Absatz 2 hält neu fest, dass die steuerpflichtige Person ihren Antrag auf Anrechnung ausländischer Quellensteuern mit dem von der kantonalen Steuerbehörde zur Verfügung gestellten Formular einzureichen hat.
Dabei sind nach Absatz 4 Erträge, die einer ermässigten Besteuerung unterliegen, z.B. in einer Patentbox, besonders zu bezeichnen. Dies erleichtert die Arbeit der Steuerbehörden.