Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/23: STAF: Verordnung über den steuerlichen Abzug auf Eigenfinanzierung juristischer Personen und Verordnungen über die Anrechnung ausländischer Quellensteuern · 18 Seiten

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Art. 20

Nach geltendem Recht wird die Verteilung des Anrechnungsbetrags zwischen Bund und Kantonen in den Artikeln 20 (Belastung Bund) und 21 (Belastung Kanton/Gemeinde) geregelt. Diese Verteilung erfolgt neu nicht mehr pauschal, sondern effektiv. Die Neuregelung ist in Artikel 20 enthalten. Artikel 21 wird aufgehoben.

Absatz 1 regelt, wie der nach den Artikeln 9-11 festgestellte Anrechnungsbetrag zwischen Bund und Kanton/Gemeinde aufgeteilt wird. Neu soll diese Verteilung nicht mehr pauschal (1/3 Bund und 2/3 Kanton/Gemeinden) erfolgen, sondern effektiv nach den Steuersätzen bei natürlichen Personen und nach dem Steuerbetrag bei juristischen Personen. Darüber hinaus erfolgt die Verteilung bei teilbesteuerten Dividenden und diesen gleichgestellten Erträgen nach Artikel 5 Absatz 2 und für Erträge aus Patenten und vergleichbaren Rechten nach Artikel 5 Absatz 3 anteilsmässig nach den jeweiligen Maximalbeträgen.

Zur Veranschaulichung ein Beispiel bezüglich einer natürlichen Person: Es wird angenommen, dass das in der Schweiz steuerbare Einkommen 1‘000 Franken beträgt. Der für den Bund massgebende Steuersatz beträgt 5 % und derjenige für den Kanton, die Gemeinde und Kirche zusammen 20 %. Die anrechenbare ausländische Steuer beläuft sich auf 100 Franken. Die effektiv geschuldete Steuer und die effektive Verteilung der Steueranrechnung berechnen sich wie folgt:

1. Bei einem steuerbaren Einkommen einer natürlichen Person von 1‘000 Franken ergibt

sich gemäss den anwendbaren Steuersätzen von Bund (5 %) und Kanton/Ge-

meinde/Kirche (20 %) ein Steuerbetrag von 250 Franken. Davon erhebt der Bund vor der Steueranrechnung 50 Franken, der Kanton/Gemeinde/Kirche 200 Franken.

2. Der Anteil des Bundessteuersatzes am gesamten Steuersatz beträgt 20 %, derjenige

von Kanton/Gemeinde/Kirche 80 %. In diesem Verhältnis ist nun die anrechenbare Sockelsteuer zwischen Bund und Kanton/Gemeinde/Kirche aufzuteilen.

3. Die Sockelsteuer von 100 Franken wird zu 20 % bei der Bundessteuer und zu 80% bei

der Steuer von Kanton/Gemeinde angerechnet.

4. Dies ergibt für die steuerpflichtige Person nach Steueranrechnung eine Bundessteuer

von 30 Franken und eine Steuer für Kanton/Gemeinde von 120 Franken; insgesamt noch 150 Franken.

Absatz 2 regelt das Abrechnungsverfahren zwischen Bund und Kantonen. Da die Kantone auch die direkte Bundessteuer einziehen, liefern sie nach Artikel 196 DBG dem Bund dessen Anteil ab. Demnach muss der Kanton nach Artikel 196 E-DBG lediglich 78.8 % der erhobenen Bundessteuer abliefern; 21.2 % kann er als Kantonsanteil behalten.

Im heutigen System wird nach dem Abzug des Kantonsanteils an der direkten Bundessteuer von dem sich ergebenden Betrag noch der Anteil des Bundes an der pauschalen Steueranrechnung abgezogen.

Neu wird der Anrechnungsbetrag zwischen Bund und Kantonen/Gemeinden effektiv verteilt. Es stellt sich die Frage, wie dabei der Kantonsanteil an der direkten Bundessteuer zu berücksichtigen ist. Soll wie im heutigen System der gesamte Anteil des Bundes an der Steueranrechnung abgezogen werden oder soll der Anteil des Bundes gemäss dem Kantonsanteil gekürzt werden?

Dazu folgendes Rechenbeispiel:

Ausgangslage:

• Die direkte Bundessteuer beträgt 1‘000 Franken;

• Annahme: der Anrechnungsbetrag für die Steueranrechnung beträgt für den Bund 200 Franken;

• Der Kantonsanteil an der direkten Bundessteuer beträgt 21.2 %.