Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/23: STAF: Verordnung über den steuerlichen Abzug auf Eigenfinanzierung juristischer Personen und Verordnungen über die Anrechnung ausländischer Quellensteuern · 18 Seiten

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• Ist der Sockelsteuersatz gemäss dem DBA zwischen dem Ansässigkeitsstaat und dem Quellenstaat tiefer als jener gemäss dem DBA zwischen der Schweiz und dem Quellenstaat, hätte die Anrechnung der höheren Sockelsteuer zur Folge, dass nicht erhobene Quellensteuern im Sinne einer „fiktiven“ Anrechnung in der Schweiz angerechnet werden könnten. Es kann daher nur der tatsächlich angewandte, niedrigere Satz geltend gemacht werden.

• Ist der Sockelsteuersatz gemäss dem DBA zwischen dem Ansässigkeitsstaat und dem Quellenstaat höher als jener gemäss dem DBA zwischen der Schweiz und dem Quellenstaat, kann auch hier nur die tiefere Sockelsteuer angerechnet werden. Die schweizerische Betriebsstätte soll nicht eine höhere Anrechnung erhalten als ein ordentlich besteuertes schweizerisches Unternehmen und der schweizerische Fiskus soll nicht mehr belastet werden als gemäss dem DBA-Abkommen zwischen der Schweiz und dem Quellenstaat vorgesehen.

Art. 3

Absatz 2 in der geltenden Fassung verweist auf Artikel 12. Dieser sieht eine Herabsetzung des Anrechnungsbetrags bei teilweiser Besteuerung (nur auf Ebene Bund oder nur auf Ebene Kantone und Gemeinden) vor. Da diese Bestimmung aufgehoben wird, ist Absatz 2 anzupassen. Es wird, rein deklaratorisch, festgehalten, dass sich z.B. bei Besteuerung nur durch den Bund die Berechnung des Maximalbetrags auf diese Steuer bezieht und dementsprechend die Steueranrechnung zulasten der Bundessteuer geht.

Art. 4

In Absatz 2 wird im geltenden Recht Artikel 12 (Herabsetzung des Anrechnungsbetrags bei teilweiser Besteuerung) als sinngemäss anwendbar erklärt, wenn die Besteuerung nach dem Aufwand nur für die Steuern des Bundes oder nur für die Steuern des Kantons und der Gemeinden gilt. Da Artikel 12 aufgehoben wird, ist Absatz 2 anzupassen. Es wird festgehalten, dass die Anrechnung ausländischer Quellensteuern nur für die nicht der Aufwandbesteuerung unterliegenden Steuern möglich ist. Das heisst z.B., dass die Kantone, die keine Besteuerung nach dem Aufwand vorsehen, die Steueranrechnung - ohne Kürzung des Anrechnungsbetrags - auf ihren Steuern gewähren müssen.

Art. 5

Absatz 2 der geltenden Fassung ist aufgrund der Aufhebung von Artikel 12 überflüssig und wird daher aufgehoben.

Absatz 2 enthält neu die Bestimmung zu den Dividenden und diesen gleichgestellten Erträgen, die bisher in Absatz 4 geregelt war. Die Bestimmung zu den Dividenden wird an die Rechtsprechung des Bundesgerichts angepasst (BGE 2C 750/2013), indem die Regelung, dass der Teil der Dividenden, der von der Bemessung der Einkommenssteuer ausgenommen ist, als nicht besteuerter Ertrag gilt, gestrichen wird. Die Berechnung des Maximalbetrags erfolgt gesondert, wenn bei Bund und Kantonen und Gemeinden unterschiedliche Sätze für die Besteuerung der Dividenden und diesen gleichgestellten Erträge gelten.

Dadurch wird der unterschiedlichen Steuerbelastung bei Bund und Kanton Rechnung getragen. Die Verteilung des Anrechnungsbetrags erfolgt dann anteilsmässig entsprechend der jeweiligen Maximalbeträge pro Steuerhoheit. Aufgrund der vorgesehenen Änderung werden tendenziell mehr ausländische Quellensteuern angerechnet.

Absatz 3 enthält nach geltendem Recht die Bestimmung zu den Statusgesellschaften. Mit deren Abschaffung ist auch Absatz 3 in der bisherigen Fassung obsolet. In Absatz 3 wird neu festgehalten, dass die Berechnung des Maximalbetrags bei Lizenzerträgen nach Artikel 8a und 24a E-StHG (Patente und vergleichbare Rechte) für die Bundes- resp. Kantons- und Gemeindesteuer getrennt erfolgt (vgl. Ziffer 4.5).