Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/23: STAF: Verordnung über den steuerlichen Abzug auf Eigenfinanzierung juristischer Personen und Verordnungen über die Anrechnung ausländischer Quellensteuern · 18 Seiten

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Übersicht

Die Verordnungen über die pauschale Steueranrechnung (neu Verordnungen über die Anrechnung ausländischer Quellensteuern) werden an das Bundesgesetz über die

Steuerreform und die AHV-Finanzierung (STAF) angepasst. Weitere Änderungen betreffen die Verteilung der Steueranrechnung zwischen Bund und Kantonen sowie An-

passungen aufgrund der Rechtsprechung des Bundesgerichts.

Gegen die STAF wurde das Referendum ergriffen. Die entsprechende Volksabstim-

mung wird am 19. Mai 2019 stattfinden. Sollte die STAF abgelehnt werden, werden auch diese Verordnungsänderungen in der vorliegenden Form hinfällig.

Ausgangslage

Zahlreiche Staaten erheben Quellensteuern auf Kapitalerträgen wie Zinsen, Dividenden und Lizenzen. Unterliegen diese zudem im Wohnsitzstaat des Empfängers einer Steuerpflicht, kann es zu einer internationalen Doppelbesteuerung kommen. Gemäss den von der Schweiz abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen hat die Schweiz diese Quellensteuern des andern Staates auf die in der Schweiz geschuldeten Steuern anzurechnen. Wie dies geschieht, ist Gegenstand der Verordnungen über die pauschale Steueranrechnung.

Inhalt der Vorlage

Der Bundesrat schlägt im Wesentlichen folgende Änderungen vor:

• Die Verteilung des Steueranrechnungsbetrags auf Bund und Kantone soll nicht mehr pauschal, sondern aufgrund der Verhältnisse des Einzelfalls erfolgen.

• Bei teilweiser Besteuerung (z.B. Teilbesteuerung von Dividenden natürlicher Personen oder Sonderregimes für Unternehmen) erfolgt keine Kürzung der Anrechnung.

Ferner sollen verschiedene Präzisierungen und formelle Anpassungen vorgenommen werden.

Die finanziellen Auswirkungen für Bund und Kantone lassen sich aufgrund der beschränkten Datenlage nicht zuverlässig schätzen. Die vorhandenen Einzelfalldaten legen aber den Schluss nahe, dass die Auswirkungen im Streubereich der Schätzungen zur STAF liegen.