Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/23: STAF: Verordnung über den steuerlichen Abzug auf Eigenfinanzierung juristischer Personen und Verordnungen über die Anrechnung ausländischer Quellensteuern · 18 Seiten

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die „schweizerische Steuer". Einer in der Schweiz ansässigen Person, die nicht bei allen sie betreffenden Steuerhoheiten innerhalb der Schweiz der vollen Besteuerung unterliegt, die pauschale Steueranrechnung zu kürzen, steht damit potentiell in einem Spannungsfeld zu den DBA. Aufgrund der vorgesehenen Änderung werden tendenziell mehr ausländische Quellensteuern angerechnet.

4.3 Präzisierung der Berechnung des Maximalbetrags

Die Anrechnung der Sockelsteuer auf die Schweizer Steuern erfolgt gemäss Artikel 8 Absatz 2 VpStA höchstens bis zum Betrag der schweizerischen Steuern, die auf die entsprechenden Erträge entfallen (gewöhnliche Anrechnung). Die Berechnung dieses sogenannten Maximalbetrags ist in den Artikeln 9-11 VpStA geregelt.

Hierzu werden folgende Änderungen vorgeschlagen:

Kirchensteuern

Künftig sollen auch die Kirchensteuern in die Bemessung des Maximalbetrags einbezogen werden. Auf diese Weise wird dem Umstand Rechnung getragen, dass gemäss den DBA alle «Schweizer Steuern» in den Anwendungsbereich der Abkommen fallen.

Kapitalsteuer

Wird nach kantonalem Recht die Gewinnsteuer an die Kapitalsteuer angerechnet, ist bei einer Anrechnung ausländischer Sockelsteuern mindestens die Kapitalsteuer vor Anrechnung der Gewinnsteuer geschuldet. Es soll sichergestellt sein, dass durch die Kombination der beiden Massnahmen - Anrechnung der Gewinnsteuer an die Kapitalsteuer und Anrechnung ausländischer Quellensteuern - die Steuerbelastung nicht geringer ist als die Kapitalsteuer vor der Anrechnung der Gewinnsteuer. Die Kapitalsteuer soll somit nicht durch die Anrechnung ausländischer Steuern reduziert werden.

Abzüge für Forschung und Entwicklung sowie für Eigenfinanzierung

Die STAF gibt den Kantonen die Möglichkeit, erhöhte Abzüge für Forschung und Entwicklung im Inland sowie für Eigenfinanzierung vorzusehen (Art. 10a, 25a, 25abis E-StHG). Bei der direkten Bundessteuer besteht diese Möglichkeit nicht. Diese Abzüge sind bei der Berechnung des Maximalbetrags zu berücksichtigen, d.h. es handelt sich um Abzüge gemäss Artikel 11 E-VStA. Dies gilt nicht, wenn die steuerpflichtige Person sich für den pauschalen Abzug nach Artikel 4 Absatz 3 des Entwurfs der Verordnung 1 des EFD vom 6. Dezember 1967 über die Anrechnung ausländischer Quellensteuern (SR 672.201.1) entscheidet.

Aufwendungen

Zur Berechnung des Maximalbetrags müssen die Schuldzinsen und die übrigen Aufwendungen anteilsmässig berücksichtigt werden. Die zu berücksichtigenden Abzüge und die Art und Weise, wie sie auf die verbuchten Erträge, die mit einer Sockelsteuer belastet sind, überwälzt werden sollen, werden präzisiert (Art. 11 E-VStA). Zudem kann das EFD künftig auch für Zinsen Pauschalabzüge vorsehen, was bisher nur für Dividenden und Lizenzgebühren möglich war. Diese Pauschalabzüge sind in dem Entwurf der Verordnung 1 des EFD über die Anrechnung ausländischer Quellensteuern geregelt.

4.4 Aufhebung der Regelung betreffend kantonale Statusgesellschaften

Mit der STAF werden die Bestimmungen zu den kantonalen Statusgesellschaften aufgehoben (Art. 28 Abs. 2-5 StHG). Damit erübrigt sich auch die Regelung, wie die Anrechnung ausländischer Sockelsteuern in Bezug auf die Unternehmen, die einem dieser Steuerregimes unterliegen, vorzunehmen ist. Die entsprechende Verordnungsbestimmung wird aufgehoben (Art. 5 Abs. 3 VpStA).