Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/23: STAF: Verordnung über den steuerlichen Abzug auf Eigenfinanzierung juristischer Personen und Verordnungen über die Anrechnung ausländischer Quellensteuern · 18 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 3Fedlex · Erläuternder Bericht

1. Ausgangslage

1.1 Internationale Doppelbesteuerung

Unter einer internationalen Doppelbesteuerung wird die Erhebung vergleichbarer Steuern in zwei (oder mehreren) Staaten bei demselben Steuerpflichtigen für denselben Zeitraum verstanden.

Ein möglicher Anwendungsfall sind Kapitalerträge wie Zinsen, Dividenden und Lizenzen.

Zahlreiche Staaten erheben Quellensteuern auf solchen Kapitalerträgen. Unterliegen diese auch im Wohnsitzstaat des Empfängers einer Steuerpflicht, kann es zu einer internationalen Doppelbesteuerung und einer damit einhergehenden Beeinträchtigung grenzüberschreitender Transaktionen kommen.

Wichtigstes Instrument zur Vermeidung solcher unerwünschter Effekte sind bilaterale Doppelbesteuerungsabkommen (DBA). Der sogenannte Methodenartikel in einem DBA entscheidet darüber, wie der Ansässigkeitsstaat eines Empfängers von Einkünften, die im Quellenstaat - gestützt auf die entsprechenden Bestimmungen des DBA - besteuert werden können, die Doppelbesteuerung zu vermeiden hat. Der Methodenartikel in den von der Schweiz abgeschlossenen DBA stützt sich in seinen Grundzügen auf Artikel 23A des OECD-Musterabkommens1. Demnach befreit die Schweiz als Ansässigkeitsstaat Einkünfte von der Besteuerung, die gemäss DBA vom anderen Staat besteuert werden können. Dies gilt jedoch nicht für Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren. Bei diesen Einkünften werden die Steuern des anderen Staates an die Schweizer Einkommenssteuern angerechnet (so genannte Anrechnungsmethode).

Im OECD-Musterabkommen ist die Anrechnungsmethode in Absatz 2 von Artikel 23A geregelt. Gemäss dem ersten Satz dieser Bestimmung ist der Ansässigkeitsstaat zu einer Anrechnung der im anderen Staat bezahlten Steuern an seine Steuern verpflichtet. Die Höhe dieses anzurechnenden Betrages wird durch den zweiten Satz dieser Bestimmung eingeschränkt. So muss der Ansässigkeitsstaat nur bis zur Höhe des Betrages seiner Einkommenssteuern, der auf die ausländischen Einkünfte entfällt (sogenannter Maximalbetrag), anrechnen.

1.2 Gesetzliche Grundlage

Die von der Schweiz abgeschlossenen DBA weisen der Schweiz bezüglich Zinsen, Dividenden und Lizenzen das Recht zu, die Art der vorgesehenen Entlastung zu bestimmen und das Verfahren zu ordnen.

Das Bundesgesetz vom 22. Juni 1951 über die Durchführung von zwischenstaatlichen Abkommen des Bundes zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (SR 672.2) erteilt dem Bundesrat die Kompetenz, zu bestimmen, wie eine staatsvertraglich vereinbarte Anrechnung von Steuern des andern Staates auf die in der Schweiz geschuldeten Steuern durchzuführen ist (Art. 2 Abs. 1 Bst. e). Gestützt darauf hat der Bundesrat die Verordnung vom 22. August 1967 über die pauschale Steueranrechnung (VpStA; SR 672.201) erlassen.

1.3 Grundzüge der Steueranrechnung im geltenden Recht

In der Schweiz ansässige Empfänger von Erträgen, die in einem Vertragsstaat einer Quellensteuer unterliegen, können für diese Steuer eine pauschale Steueranrechnung beanspruchen. Vorausgesetzt wird, dass das Abkommen mit dem Quellenstaat eine solche Anrechnung vorsieht und die Erträge den schweizerischen Steuern tatsächlich unterliegen. Der Betrag der pauschalen Steueranrechnung richtet sich zunächst nach der Höhe der Steuer, die der andere Vertragsstaat nach dem Abkommen erheben darf. Der Betrag der Entlastung in

1 Musterabkommen der OECD 2017 (OECD-MA) betr. Steuern vom Einkommen und Vermögen. Beim Musterabkommen der OECD handelt es sich um eine Empfehlung. Rechtliche Geltung haben ausschliesslich die zwischen der Schweiz und einem Partnerstaat vereinbarten Abkommen.