Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/23: STAF: Verordnung über den steuerlichen Abzug auf Eigenfinanzierung juristischer Personen und Verordnungen über die Anrechnung ausländischer Quellensteuern · 18 Seiten
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der Schweiz wird aber herabgesetzt, wenn die Steuerbelastung des Ertragsempfängers in der Schweiz niedriger ist. Die Schweiz wendet das Prinzip der gewöhnlichen oder normalen Steueranrechnung2 an; das heisst im Maximum wird nur jener Betrag angerechnet, den die Schweiz selbst auf den ausländischen Erträgen erhebt, die im Herkunftsstaat einer Steuer unterliegen.3
Gegenstand der Steueranrechnung sind die Steuern auf Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren aus Staaten, mit denen die Schweiz ein DBA abgeschlossen hat. In einzelnen Abkommen sind auch die Steuern auf Dienstleistungserträgen und Renten anrechenbar.4
Die Steuerentlastung erfolgt durch eine Herabsetzung des Steuerbetrags, nicht durch eine Herabsetzung des steuerbaren Einkommens bzw. Gewinns (Bemessungsgrundlage).
Die Steueranrechnung muss von der steuerpflichtigen Person bei der zuständigen kantonalen Behörde beantragt werden. Anspruch haben natürliche und juristische Personen sowie Personengesellschaften, die im Sinne des DBA in der Schweiz ansässig sind.
Pauschal ist die Steueranrechnung vor allem aufgrund folgender Elemente:
• Der Anrechnungsbetrag wird auf die Steuerhoheiten Bund und Kantone und Gemeinden
mittels eines pauschalen Verteilschlüssels aufgeteilt (1/3 Bund, 2/3 Kantone und Gemeinden).
• Wenn eine der Steuerhoheiten die mit einer ausländischen Quellensteuer belasteten Er-
träge nicht vollumfänglich besteuert, z.B. bei Statusgesellschaften nach Artikel 28 Absätze 2-4 StHG oder Steuererleichterungen nach Artikel 23 Absatz 3 StHG, wird die anrechenbare, nicht rückforderbare Quellensteuer (im Folgenden Sockelsteuer) pauschal reduziert.
Zur Berechnung des Maximalbetrages werden die Steuersätze bzw. Steuern zugrunde gelegt, die bei der Berechnung der für das Fälligkeitsjahr geschuldeten Einkommens- bzw. Gewinnsteuern angewendet werden. Dabei werden die Steuersätze bzw. Steuern des Bundes, des Wohnsitzkantons und der Wohnsitzgemeinde zusammengerechnet.
Die im gleichen Jahr angefallenen Schuldzinsen und Unkosten sind für die Berechnung des Maximalbetrages anteilsmässig den deklarierten Bruttoerträgen in Abzug zu bringen. Die Schuldzinsen werden im Verhältnis der Vermögenswerte in der Schweiz und im Vertragsstaat per Ende Jahr verteilt, die Unkosten (bei natürlichen Personen in der Regel nur die Vermögensverwaltungskosten) im Verhältnis der erzielten Erträge.
Der Anrechnungsbetrag wird pauschal zu einem Drittel dem Bund belastet, zwei Drittel gehen zu Lasten des Kantons und der Gemeinde.
Ist die Voraussetzung der Besteuerung in der Schweiz nur teilweise erfüllt, so wird nur eine herabgesetzte pauschale Steueranrechnung gewährt. Die Anrechnung wird gewährt:
• für einen Drittel der ausländischen Steuern, wenn die Erträge nur der direkten Bundes-
steuer unterliegen;
• für zwei Drittel der ausländischen Steuern, wenn die Erträge nur den Einkommenssteu-
ern des Kantons und der Gemeinde unterliegen.
2 Dies im Gegensatz zur vollständigen Anrechnung (full credit).
3 André Binggeli, in Zweifel/Beusch/Matteotti, Kommentar zum internationalen Steuerrecht, Art.23 A, B, N 121.
4 z.B. DBA mit Chile, Norwegen, siehe www.estv.admin.ch > internationales Steuerrecht > Fachinformationen > Quellensteuer nach DBA.