Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/23: STAF: Verordnung über den steuerlichen Abzug auf Eigenfinanzierung juristischer Personen und Verordnungen über die Anrechnung ausländischer Quellensteuern · 18 Seiten

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4.5 Patentbox

Die STAF schreibt den Kantonen die Einführung einer Patentbox vor (Art. 8a, 24a E-StHG). Dabei handelt es sich um die privilegierte Besteuerung des Anteils am gesamten Reingewinn, der auf Patente und vergleichbare Rechte entfällt. Dazu gehören u. a. direkt aus Patenten und vergleichbaren Rechten erzielte Erträge wie Lizenzgebühren. Bei der direkten Bundessteuer besteht keine Patentbox.

Der Entwurf der Verordnung sieht vor, dass der Maximalbetrag für die Bundes- und die kantonalen Steuern gesondert zu berechnen ist, wenn innerhalb der Patentbox Lizenzerträge und dergleichen vereinnahmt werden, welche ausländischen Quellensteuern unterliegen.

Dadurch wird der unterschiedlichen Steuerbelastung dieser Erträge bei Bund und Kanton Rechnung getragen. Die Verteilung des Anrechnungsbetrags erfolgt dann anteilsmässig entsprechend der jeweiligen Maximalbeträge pro Steuerhoheit. Je nach Konstellation (Verhältnis zwischen ausländischen Erträgen und steuerbarem Reingewinn im Inland) ergeben sich aus der gesonderten Berechnung des Maximalbetrags unterschiedliche Auswirkungen. Der Teilbetrag der Einkommens- oder Gewinnsteuer, der auf diese Erträge entfällt, kann dabei im Vergleich zur gemeinsamen Berechnung des Maximalbetrags höher oder tiefer ausfallen.

4.6 Steueranrechnung bei Betriebsstätten

Nach geltendem Recht können schweizerische Betriebsstätten ausländischer Unternehmen keine Entlastung der Sockelsteuer auf Zinsen, Dividenden und Lizenzgebühren aus Drittstaaten geltend machen, da sie nicht als in der Schweiz ansässige Personen gelten. Mit der STAF wurde im Bundesgesetz vom 22. Juni 1951 über die Durchführung von zwischenstaatlichen Abkommen des Bundes zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (SR 672.2) die gesetzliche Grundlage geschaffen, um die Steueranrechnung der schweizerischen Betriebsstätten zu ermöglichen.

Die Ausführungsbestimmungen dazu sind im vorliegenden Entwurf zur Verordnung über die Anrechnung ausländischer Quellensteuern enthalten.

4.7 Anpassung der Verordnung 1 des EFD über die pauschale Steueranrechnung

Der Titel der Verordnung wird angepasst an den geänderten Titel der zugrundeliegenden Bundesratsverordnung, die neu Verordnung über die Anrechnung ausländischer Quellensteuern heisst. Zudem wird Artikel 4 redaktionell an die Änderungen von Artikel 11 der Bundesratsverordnung angepasst.

5. Geprüfte, aber verworfene Anliegen

Im Nachgang zur Anhörung vom 6. Dezember 2016 wurden aus Wirtschaftskreisen weitergehende Änderungen gefordert:

Kompensation von hohen mit tiefen residualen Quellensteuern (Basketregelung)

Zur Berechnung der pauschalen Steueranrechnung seien die Zinsen und Lizenzgebühren aus allen Vertragsstaaten gesamthaft zu berücksichtigen, ungeachtet davon, ob die anwendbaren DBA ein Besteuerungsrecht für den Quellenstaat vorsehen oder nicht. Eine solche Basketregelung ergebe sich auch aus dem Bundesgerichtsurteil 2C_64/2013, wonach die heutige separate Betrachtungsweise DBA-widrig sei und alle steuerbaren Erträge gesamthaft in die Berechnung des Maximalbetrages einfliessen müssten (d.h. nur 1 Topf für alle steuerbaren Erträge).