Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/23: STAF: Verordnung über den steuerlichen Abzug auf Eigenfinanzierung juristischer Personen und Verordnungen über die Anrechnung ausländischer Quellensteuern · 18 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 13Fedlex · Erläuternder Bericht

In Absatz 4 wird festgehalten, dass die Verteilung des Anrechnungsbetrags für Erträge nach den Absätzen 2 und 3 zwischen Bund resp. Kanton und Gemeinden anteilsmässig entsprechend des jeweiligen Maximalbetrags erfolgt.

Art. 6 Abs. 1

Absatz 1 wird präziser formuliert, indem insbesondere klargestellt wird, dass ein DBA-Missbrauch generell zu einer Verweigerung der Anrechnung ausländischer Sockelsteuern führt. Gestrichen werden kann daher der Verweis auf den Bundesratsbeschluss vom 14. Dezember 1962 betreffend Massnahmen gegen die ungerechtfertigte Inanspruchnahme von Doppelbesteuerungsabkommen des Bundes (SR 672.202), der nicht alle Fälle von DBA-Missbrauch abdeckt. Wenn eine Person die Voraussetzungen für die Beanspruchung eines DBA-Vorteils, wie Ansässigkeit oder Recht zur Nutzung, nicht erfüllt oder aber der DBA-Vorteil in missbräuchlicher Weise beansprucht wird, dann wird der entsprechende DBA-Vorteil verweigert. Die Anrechnung ausländischer Quellensteuern stellt einen solchen DBA-Vorteil dar.

Art. 7

Nach dieser Bestimmung kann die Anrechnung ausländischer Quellensteuern nur beantragt werden, wenn diese einen bestimmten Betrag übersteigt. Dies dient der administrativen Entlastung der Behörden von Bagatellfällen. Der heute geltende Mindestbetrag von 50 Franken besteht seit 2001. Er ist inzwischen zu geringfügig, um die Behörden wirksam von Bagatellfällen zu entlasten und soll daher auf 100 Franken erhöht werden.

Art. 8 Abs. 2

In Absatz 2 ist der Vorbehalt von Artikel 12 zu streichen, da Artikel 12 aufgehoben wird.

Art. 9

In Absatz 1 wird der dritte Satz geändert, indem neu festgehalten wird, dass die Kirchensteuern bei der Berechnung des Maximalbetrags zu berücksichtigen sind.

Absätze 2 und 3: Zwei Kantone (ZH, SG) machen aktuell von der Möglichkeit Gebrauch, eigene Tarife für die Berechnung des Maximalbetrags vorzusehen. Weist die steuerpflichtige Person nach, dass die Berechnung nach Absatz 1 zu einem höheren Betrag geführt hätte, wird ihr die Differenz vergütet (Absatz 3). Für den Nachweis und die Geltendmachung der Differenz gilt neu eine Frist von 30 Tagen. Zudem wurde Absatz 3 sprachlich vereinfacht.

Art. 10

In Absatz 1 wird neu geregelt, dass auch die Kirchensteuern bei der Berechnung des Maximalbetrags zu berücksichtigen sind, da die DBA eine Anrechnung sämtlicher Schweizer Steuern vorsehen.

In Absatz 3 wird präzisiert, dass es um die Einkommens- oder Gewinnsteuer, resp. das Reineinkommen oder den Reingewinn geht.

Absatz 4: Dieser neu eingefügte Absatz betrifft nur die kantonale Steuer und nur diejenigen Kantone, die eine Anrechnung der Gewinnsteuer an die Kapitalsteuer zulassen. In diesem Fall soll sichergestellt sein, dass durch die Kombination der beiden Massnahmen - Anrechnung der Gewinnsteuer an die Kapitalsteuer und Anrechnung ausländischer Quellensteuern

- die Steuerbelastung nicht geringer ist als die Kapitalsteuer vor der Anrechnung der Gewinnsteuer. Die Kapitalsteuer soll somit nicht durch die Steueranrechnung bei der Gewinnsteuer belastet werden.