Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/23: STAF: Verordnung über den steuerlichen Abzug auf Eigenfinanzierung juristischer Personen und Verordnungen über die Anrechnung ausländischer Quellensteuern · 18 Seiten

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6. Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen

6.1 Formelle und redaktionelle Änderungen

Im Ingress wird die gesetzliche Grundlage durch den mit der STAF neu eingeführten Buchstaben g (Betriebsstätten) ergänzt.

Der Titel der Verordnung lautet neu „Verordnung über die Anrechnung ausländischer Quellensteuern“ (VStA).

Der Ausdruck "Erträgnisse" wird im ganzen Text durch "Erträge" ersetzt.

Der Ausdruck "pauschale Steueranrechnung" wird im ganzen Text durch "Anrechnung ausländischer Quellensteuern" ersetzt.

In Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 10 Absatz 3 wird neben der Einkommenssteuer explizit auch die Gewinnsteuer erwähnt und in Artikel 10 Absatz 3 neben dem Reingewinn auch das Reineinkommen.

In Artikel 1 Absatz 2, Artikel 4 Absatz 1 und 3, Artikel 5 Absatz 1, Artikel 23 und Artikel 24 erfolgen redaktionelle Anpassungen.

6.2 Materielle Änderungen

Art. 2a

Nach dem Entwurf von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe g des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1951 über die Durchführung von zwischenstaatlichen Abkommen des Bundes zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (SR 672.2) bestimmt der Bundesrat, unter welchen Voraussetzungen eine schweizerische Betriebsstätte eines ausländischen Unternehmens, die sowohl bei der direkten Bundessteuer als auch bei den Kantons- und Gemeindesteuern der ordentlichen Gewinnsteuer unterliegt, für mit einer Sockelsteuer belastete Erträge aus einem Drittstaat (Quellenstaat) eine Steueranrechnung beanspruchen kann. Mit der vorliegenden Änderung wird die neue gesetzliche Regelung präzisiert.

Absatz 1: Eine Steueranrechnung in einer solchen Situation ist nur dann möglich, wenn (1) zwischen dem Quellenstaat und der Schweiz und (2) zwischen dem Quellenstaat und dem Ansässigkeitsstaat des Unternehmens sowie (3) zwischen der Schweiz und dem Ansässigkeitsstaat des Unternehmens je ein DBA besteht. Dies aus den folgenden Gründen: Das DBA zwischen dem Quellenstaat und der Schweiz ist notwendig, weil sonst schweizerische Gesellschaften gegenüber schweizerischen Betriebsstätten benachteiligt würden. Das DBA zwischen dem Quellenstaat und dem Ansässigkeitsstaat ist notwendig, weil ohne ein solches Abkommen der Quellenstaat zu keiner Quellensteuerentlastung verpflichtet wäre. Das Erfordernis für ein DBA zwischen der Schweiz (als Betriebsstättenstaat) und dem Ansässigkeitsstaat des Unternehmens besteht aufgrund des in den schweizerischen DBAs enthaltenen Diskriminierungsverbotes in Bezug auf Betriebsstätten (Artikel 24 Absatz 3 des OECD-Musterabkommens). Gemäss diesem Verbot dürfen schweizerische Betriebsstätten ausländischer Unternehmen in der Schweiz keiner ungünstigeren Besteuerung unterliegen als

schweizerische Unternehmen. Dieses Verbot liefert die konzeptionelle Rechtfertigung für diese neue Bestimmung. Daraus folgt, dass wenn zwischen der Schweiz und dem Ansässigkeitsstaat kein DBA besteht, auch keine DBA-rechtliche Diskriminierung vorliegen kann. In diesem Fall soll eine schweizerische Betriebsstätte eines ausländischen Unternehmens keine Anrechnung von Quellensteuern auf Einkünften aus Drittstaaten machen dürfen.

Absatz 2: Es sind zwei Konstellationen zu unterscheiden: