Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/23: STAF: Verordnung über den steuerlichen Abzug auf Eigenfinanzierung juristischer Personen und Verordnungen über die Anrechnung ausländischer Quellensteuern · 18 Seiten
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Diesem Anliegen soll nach Auffassung des Bundesrates nicht entsprochen werden. Gemäss Lehre7 bezieht sich die Aussage des Bundesgerichtes, wonach für die Ermittlung des Betrages der pauschalen Steueranrechnung dürften keine Töpfe oder Sparten gebildet werden, nicht auf die Berechnung des Maximalbetrags. Vielmehr müsse die entsprechende Aussage so interpretiert werden, dass keine Töpfe zwischen verschiedenen Kantonen gebildet werden dürfen, dass also stets die gesamte schweizerische Steuer zu berücksichtigen sei.
Die Frage der Definition der einzelnen Sparten ist damit jedoch noch nicht beantwortet. Der Kommentar zum OECD-Musterabkommen sieht verschiedene Methoden dazu vor, ohne aber eine der Methoden zu bevorzugen. Die aus Sicht der Steuerpflichtigen einschränkendste Methode ist die sogenannte „item per item"-Betrachtung. Dabei wird der Maximalbetrag für jedes Einkommenselement separat berechnet. Demgegenüber stellt das „overall credit system" die grosszügigste Methode dar. Alle ausländischen Einkünfte werden dabei in einen Topf geworfen und die Summe der ausländischen Steuern wird an die inländische Steuer, die auf die gesamten ausländischen Einkünfte entfällt, angerechnet. Die schweizerische Steueranrechnung nimmt in dieser Bandbreite der möglichen Methoden eine Mittelposition ein: Es werden für die Berechnung des Maximalbetrags all jene ausländischen Einkünfte in einen Topf geworfen, die im Ausland einer durch das entsprechende DBA mit der Schweiz begrenzten Quellensteuer unterliegen.
Attraktiver Pauschalabzug insbesondere für Lizenzgebühren
Der Pauschalabzug von heute 50 Prozent soll für die Berechnung des Maximalbetrags bei Lizenzgebühren gemäss Verordnung 1 des EFD (Art. 4 Abs. 3) zu Artikel 11 VpStA neu auf 30 Prozent festgelegt werden. Der Nachweis von höheren oder tieferen effektiven direkt zurechenbaren Unkosten durch die Steuerverwaltung oder die Steuerpflichtigen soll weiterhin vorbehalten bleiben.
Dieses Anliegen wurde nicht berücksichtigt, da der Bundesrat den heute geltenden Pauschalabzug als ausreichend, sogar als tendenziell grosszügig, betrachtet und der Nachweis von effektiv niedrigeren Kosten vorbehalten bleibt.
Kollektive Kapitalanlagen
Die Steueranrechnung soll auch bei indirekt vereinnahmten Erträgen aus kollektiven Kapitalanlagen geltend gemacht werden können. Zur Begründung wird angeführt, dass kollektive Kapitalanlagen bei den Einkommenssteuern als transparent gelten. Einem Anleger, dem eine sockelsteuerbelastete Dividende nicht direkt, sondern über eine kollektive Kapitalanlage zufliesst, sei es nicht möglich, die pauschale Steueranrechnung geltend zu machen, da er keine Kenntnis und Dokumentation dieses Vorgangs hat. Dieser Umstand stelle eine ungerechtfertigte Benachteiligung und eine Nichterfüllung der staatsvertraglichen Verpflichtung der Schweiz aufgrund der Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) dar.
Dieses Anliegen hat der Bundesrat nicht berücksichtigt. Im Zeitpunkt der Ausschüttung der (mit einer Sockelsteuer belasteten) Dividende an den Fonds erfolgt keine Zurechnung an die einzelnen Anleger. Die Ausschüttung oder Thesaurierung des Ertrags aus dem Fonds an die Anleger erfolgt in der Regel Monate später. In der Zwischenzeit können die Fondsanteile verkauft worden sein. Ansprüche aufgrund eines DBA können nur von der Person geltend gemacht werden, die an den fraglichen Erträgen nutzungsberechtigt ist. Nutzungsberechtigt ist, wer über den Ertrag (Dividenden, Zinsen, Lizenzen) frei und uneingeschränkt verfügen kann, d.h. wer diesen nicht auf Basis einer rechtlichen oder vertraglichen Verpflichtung, die mit der Erzielung dieses Ertrags unmittelbar verknüpft ist, weiterleiten muss. Die wirtschaftliche Berechtigung muss im Zeitpunkt, in dem der Ertrag fällig wird, gegeben sein. Diese Voraussetzung ist vorliegend in der Regel nicht erfüllt. Erwirbt ein Anleger Anteile an einer kollektiven Kapitalanlage nach Fälligkeit des zur pauschalen Steueranrechnung berechtigten Ertrags, aber vor Ausschüttung des Fonds, war der Anleger im massgebenden Zeitpunkt nicht wirtschaftlich berechtigte Person am zur pauschalen Steueranrechnung berechtigten Ertrag.
7 vgl. Waldburger in IFF Forum für Steuerrecht 2015/4, S. 338 ff.