Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/23: STAF: Verordnung über den steuerlichen Abzug auf Eigenfinanzierung juristischer Personen und Verordnungen über die Anrechnung ausländischer Quellensteuern · 18 Seiten
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4.2 Keine Herabsetzung der Steueranrechnung bei teilweiser Besteuerung
Nach geltendem Recht wird der Anrechnungsbetrag für die pauschale Steueranrechnung gekürzt, wenn die aus den Vertragsstaaten stammenden Erträge entweder nur vom Bund oder nur von den Kantonen (und Gemeinden) besteuert werden (Art. 12 VpStA). Artikel 12 kommt immer dann direkt zur Anwendung, wenn eine der Steuerhoheiten im entsprechenden Steuerjahr keine Einkommens- oder Gewinnsteuer erhebt, für die andere jedoch eine solche geschuldet ist (z.B. Gratisaktien, die bei Zuteilung keiner kantonalen Steuer unterliegen). Eine sinngemässe Anwendung von Artikel 12 erfolgt, wenn bei den Steuerhoheiten des Bundes und der Kantone infolge unterschiedlicher gesetzlicher Regelungen abweichende Teilbesteuerungsverfahren zur Anwendung kommen. Wo der Maximalbetrag für die Steuern des Bundes und für die Steuern der Kantone und Gemeinden separat berechnet werden muss, sind vorgängig die anrechenbaren ausländischen Steuern pauschal auf die Steuerhoheiten aufzuteilen (ein Dritttel Bund/zwei Drittel Kanton). Dies kann bei Dividenden der Fall sein, die beim Bund und beim Kanton einer unterschiedlichen Teilbesteuerungsregel unterliegen (Art. 5 Abs. 4 VpStA). Diese Regelung kommt auch bei kantonalen Statusgesellschaften, die bei den kantonalen und kommunalen Steuern einer privilegierten Besteuerung unterliegen, zur Anwendung (Art. 5 Abs. 3 VpStA). Diese Kürzung wird damit begründet, dass keine Doppelbesteuerung vorliegt, wenn die entsprechenden Einkünfte in der Schweiz nicht der Besteuerung unterliegen, resp. nicht bei sämtlichen Steuerhoheiten vollumfänglich besteuert werden. Dies führt dazu, dass den steuerpflichtigen Personen nicht die volle Sockelsteuer angerechnet wird.
In diesem Zusammenhang ist das Urteil des Bundesgerichts vom 9. Oktober 20146 betreffend Teilbesteuerung von Dividenden zu erwähnen.
Bei der Teilbesteuerung von Dividenden gilt der von der Bemessungsgrundlage ausgenommene Teil gemäss Artikel 5 Absatz 4 erster Satz VpStA als nicht besteuerter Ertrag ohne Anrecht auf pauschale Steueranrechnung. Das Bundesgericht hat im erwähnten Entscheid die Kürzung der anrechenbaren Sockelsteuer im Falle der Teilbesteuerung für unzulässig erklärt. Dies mit der Begründung, dass in- und ausländische Dividenden im Bereich der Milderung der wirtschaftlichen Doppelbelastung gleichartig zu behandeln seien. Hat die bei einer ausländischen Dividende aufgrund der Teilbesteuerung erfolgte Kürzung des Anrechnungsbetrags eine verbleibende Doppelbesteuerung zur Folge, so stelle dies eine nicht statthafte Ungleichbehandlung dar. Dem stehe der Wortlaut von Art. 5 Abs. 4 VpStA insoweit entgegen, als er die Fiktion aufstellt, teilbesteuerte Beteiligungserträge stellten "nicht besteuerte Erträge" dar, weswegen die pauschale Steueranrechnung ausgeschlossen sei. Diese Norm stehe in unlösbarem Widerspruch zu bilateralem Abkommensrecht und sei im konkreten Fall nicht anwendbar.
Die Verordnung soll an dieses Bundesgerichtsurteil angepasst werden, indem die Regelung, wonach der Teil des Ertrags, der aufgrund der Teilbesteuerung von der Bemessung der Einkommenssteuer ausgenommen wird, als nicht besteuerter Ertrag gilt (und daher nicht der Anrechnung unterliegt) aufgehoben wird. Damit wird der Verordnungstext an die bereits aufgrund des Bundesgerichtsurteils angewandte Praxis angepasst.
Neu soll somit die gesamte Sockelsteuer angerechnet werden, sofern diese nicht höher als der Maximalbetrag oder die insgesamt geschuldete Einkommens- oder Gewinnsteuer ist.
Aufgabe des Maximalbetrages ist es, sicherzustellen, dass eine in der Schweiz ansässige steuerpflichtige Person, die quellensteuerbelastete Einkünfte aus dem Ausland bezieht, nicht einen höheren Betrag an die in der Schweiz geschuldeten Einkommens- oder Gewinnsteuern anrechnen kann, als schweizerische Steuern auf den entsprechenden Einkünften geschuldet sind. Wie sich dabei die schweizerische Steuer zusammensetzt, soll keine Rolle mehr spielen. Die von der Schweiz abgeschlossenen DBA machen keine Unterscheidung bei den Schweizer Einkommens- und Gewinnsteuern aufgrund derer Steuerhoheiten. Vielmehr gelten die vom Bund, den Kantonen und den Gemeinden erhobenen Steuern gemeinsam als
6 BGE 2C_750/2013