Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/23: STAF: Verordnung über den steuerlichen Abzug auf Eigenfinanzierung juristischer Personen und Verordnungen über die Anrechnung ausländischer Quellensteuern · 18 Seiten

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6.3 Verordnung 1 des EFD über die pauschale Steueranrechnung

Der Titel der Verordnung wird angepasst an den geänderten Titel der zugrundeliegenden Bundesratsverordnung, die neu Verordnung über die Anrechnung ausländischer Quellensteuern heisst.

Artikel 4 dieser Verordnung 1 des EFD enthält Bestimmungen zu Artikel 11 E-VStA (Berechnung des Maximalbetrags). Die Bestimmung wird redaktionell an die Änderungen von Artikel 11 E-VStA angepasst.

Absatz 1 wird redaktionell angepasst.

Absatz 2 wird redaktionell angepasst. Zudem wird ergänzt, dass es nicht nur um Dividenden, sondern auch um Zinsen geht.

Absatz 3 wird redaktionell angepasst und es wird ergänzt, dass es nicht nur um Lizenzgebühren, sondern auch um Dienstleistungserträge geht.

Der bisherige Absatz 4 ist gegenstandslos, da Artikel 11 Absatz 3 VpStA aufgehoben wird. Artikel 5 der Verordnung 1 des EFD wird redaktionell angepasst.

Im Anhang können Ziffer 1 und 3 aufgehoben werden. Sie sind nicht mehr notwendig.

7. Umsetzung

Die Umsetzung der Anrechnung ausländischer Quellensteuern obliegt den für die Erhebung der direkten Bundessteuer zuständigen kantonalen Behörden. Der ESTV übt die Aufsicht über die Kantone aus.

8. Auswirkungen

8.1 Finanzielle und personelle Auswirkungen

8.1.1 Datengrundlage

Das Total der pauschalen Steueranrechnung beim Bund für juristische und natürliche Personen entwickelte sich zwischen 2010 und 2018 gemäss der nachfolgenden Tabelle:

Tabelle: pauschale Steueranrechnung auf Stufe Bund in Mio. Franken, 2010-2018 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 20172018

182 170 152 151 150 155 232 130140

Der Bund verfügt über keine Aufschlüsselung dieser Beträge nach natürlichen und juristischen Personen. Ebenso wenig ist dem Bund das Volumen der Steueranrechnung auf Stufe Kantone bekannt.

Zur Beurteilung der finanziellen Auswirkungen stehen der ESTV bei den juristischen Personen Einzelfalldaten der Kantone ZH, ZG, BS, SG und GE für das Jahr 2013 und bei den natürlichen Personen Einzelfalldaten der Kantone ZH, SZ, ZG, BS, SG und GE für das Jahr 2013 zur Verfügung. Die Auswirkungen auf die einzelnen Kantone können stark variieren. Es ist deshalb offen, ob die genannten Einzelfalldaten für die Gesamtheit der Kantone repräsentativ sind.

Der künftige Umfang der Steueranrechnung und deren Aufteilung auf Bund und Kantone lassen sich auf dieser Grundlage nicht zuverlässig schätzen. Die Einzelfalldaten legen aber den Schluss nahe, dass die finanziellen Auswirkungen im Streubereich der Schätzungen zur STAF liegen. Diese ergeben statische Mindereinnahmen für Bund, Kantone und Gemeinden von rund 2 Milliarden Franken.