Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/23: STAF: Verordnung über den steuerlichen Abzug auf Eigenfinanzierung juristischer Personen und Verordnungen über die Anrechnung ausländischer Quellensteuern · 18 Seiten

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Nach Ablehnung des Bundesgesetzes über steuerliche Massnahmen zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit des Unternehmensstandorts Schweiz (Unternehmenssteuerreformgesetz III) in der Volksabstimmung vom 12. Februar 2017 wurden die Arbeiten zur VpStA sistiert.

Am 28. September 2018 ist das Bundesgesetz über die Steuerreform und die AHV-Finanzierung (STAF) vom Parlament verabschiedet worden. Gegen die STAF ist das Referendum ergriffen worden. Die Abstimmung zur STAF wird am 19. Mai 2019 stattfinden. Wird der STAF zugestimmt, wird sie per 1. Januar 2020 in Kraft treten. Sollte die STAF abgelehnt werden, wird diese Verordnungsänderung in der vorliegenden Form hinfällig.

Die nachstehend beantragte Neuregelung entspricht weitgehend den Empfehlungen der Arbeitsgruppe.

4 Die beantragte Neuregelung

Der Bundesrat schlägt im Wesentlichen folgende Änderungen vor:

• Die Verteilung des Steueranrechnungsbetrags auf Bund und Kantone/Gemeinden soll nicht mehr pauschal, sondern effektiv erfolgen.

• Bei teilweiser Besteuerung erfolgt keine Kürzung des Steueranrechnungsbetrages.

• Anpassung an die Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Teilbesteuerung von Dividenden bei natürlichen Personen.

• Bei der Berechnung des Maximalbetrags wird die Regelung bezüglich der Abzüge für Aufwendungen (Schuldzinsen und übrige Aufwendungen) präzisiert.

Die Verordnung 1 des EFD über die pauschale Steueranrechnung wird ihrerseits an die bundesrätliche Verordnung angepasst und enthält keine davon losgelösten materiellen Bestimmungen.

4.1 Verteilung des Anrechnungsbetrags nach effektiven Einkommens- und Gewinn-

steuerbelastungen

Nach geltendem Recht wird der Anrechnungsbetrag im Verhältnis ein Drittel/zwei Drittel auf Bund und Kantone verteilt (die Regelung der Verteilung zwischen Kanton und Gemeinden ist Sache des Kantons). Dieser Verteilschlüssel entspricht nicht der realen Verteilung der Steuerlast zwischen Bund und Kantonen. Bei natürlichen Personen wirkt er sich eher zugunsten der Kantone, bei juristischen Personen eher zugunsten des Bundes aus. Letzteres wird sich mit den geplanten Gewinnsteuersenkungen der Kantone im Zuge der STAF noch verstärken. Es ergeben sich vor allem bei den steuerpflichtigen juristischen Personen mit kantonalem Steuerstatus Auswirkungen. So fällt beispielsweise bei einer Holdinggesellschaft die Anrechnung von zwei Drittel auf kantonaler Ebene ins Leere, weil auf kantonaler Ebene keine Besteuerung erfolgt und der Anrechnungsbetrag daher Null ist.

Bei der Einführung der pauschalen Steueranrechnung im Jahre 1967 wäre eine Verteilung nach effektiven Einkommens- oder Gewinnsteueranteilen der einzelnen Steuerhoheiten mit grossem administrativem Aufwand verbunden gewesen. Die pauschale Lösung mit den entsprechenden Ungenauigkeiten wurde daher in Kauf genommen. Die heute zur Verfügung stehenden IT-Systeme erlauben den Wechsel zu einem neuen Verteilschlüssel, der den effektiven Einkommens- und Gewinnsteuerbelastungen des Einzelfalls Rechnung trägt. Dieser Wechsel soll sowohl für natürliche als auch für juristische Personen vorgenommen werden.