Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2019/61: Änderung des DNA-Profil-Gesetzes · 22 Seiten

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BS, IRM Bern, SGRM kritisieren, die Formulierung, wonach mittels Phänotypisierung äusserliche Merkmale «festgestellt» werden, sei irreführend. Vorgeschlagen wird, das Wort «festgestellt» durch «untersucht» (BS, SGRM) oder «abgeschätzt» (IRM Bern) zu ersetzen. Weiter kritisieren diese Teilnehmenden, der Gesetzeswortlaut vermittle den Eindruck, als würde es sich bei der biogeographischen Herkunft um ein äusserlich sichtbares Merkmal handeln. Dieser Eindruck werde durch die Erläuterungen zum Vorentwurf (S. 15) bestätigt. Ähnliches gelte weniger ausgeprägt für das Alter.

ZH, GUMEK, IRM Bern, SGRM, SSK, SVSP, VSKC beantragen, auch in diesem Artikel klar zwischen DNA-Profilen aus tatrelevantem biologischem Spurenmaterial und solchen aus der erkennungsdienstlichen Erfassung von Personen zu unterscheiden. Es zeige sich immer wieder, dass diese Unterscheidung nicht berücksichtigt oder verstanden werde.

BS, CURML beantragen in diesem Absatz (analog der Anregung zu Art. 1 Abs. 1 VE-DNA-Profil-Gesetz) die Identifikation unbekannter Leichname zu erwähnen. CURML beantragt weiter, statt von «auteur de la trace» von «donneur de l’ADN retrouvé sur la trace» zu sprechen.

SAV schlägt folgende Formulierung vor: «Die Phänotypisierung ist die nur zur Aufklärung einer Straftat zulässige Analyse spezieller Genorte, mit der aus …». Mit einem dritten Satz wäre zu klären, dass alles Weitere in der StPO geregelt wird.

4.1.4 Art. 3 Abs. 2 (Überschussinformationen)

BS, CURML, GUMEK, IRM Bern, SGRM machen einen Formulierungsvorschlag und beantragen, auf die Vernichtung von Überschussinformationen sei zu verzichten: Eine getrennte Vernichtung der Überschussinformationen von relevanter Information sei technisch nicht umsetzbar, da bei den anfallenden Daten nicht gezielt einzelne Daten gelöscht werden könnten. Zudem wäre bei einer Löschung die Rückverfolgbarkeit der Analyseergebnisse nicht mehr gewährleistet, was einer ordnungsgemässen Qualitätssicherung entgegenstehe. IRM Bern betont, dass der Datenschutz und die Persönlichkeitsrechte unbedingt zu wahren sind. Zum Beispiel sollte das Gesetz ein Einsichtsrecht für Personen in ihre genetischen Daten vorsehen, sobald die Ergebnisse aus der Phänotypisierung der Tatortspur (anhand eines Standard-DNA-Profils) einer bestimmten Person zugeordnet wurde. Das Gesetz sollte auch darauf hinweisen, dass die Person, die einer phänotypisierten Tatortspur zugewiesen werden konnte, über das Vorhandensein der genetischen Daten aktiv zu informieren ist, damit sie ihr Einsichtsrecht wahrnehmen kann.

4.1.5 Art. 4 (Eingrenzung des Personenkreises)

AG äussert sich zustimmend zu dieser Bestimmung.

BL, FR, JU, NE, OW, TG, TI, VS, CURML, IRM Bern, KKPKS, SGMR, VSKC führen aus, es sei

falsch, den Artikel als Muss-Vorschrift zu formulieren. Um nicht unnötig Personen in eine Massenuntersuchung oder einen erweiterten Suchlauf mit Verwandtschaftsbezug einzubeziehen und den Ermittlungsaufwand zu minimieren, sollte die «Kandidaten»-Liste möglichst durch Zusatzanalysen gekürzt werden. Es sei an der Verfahrensleitung zu entscheiden, welche Eingrenzungen verhältnismässig sind. Selbstverständlich sei der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu wahren. Dies erfolge aber in der individuell-konkreten Anwendung von Massenuntersuchung oder erweitertem Suchlauf mit Verwandtschaftsbezug . Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass in der Praxis bereits finanzielle Ressourcenüberlegungen dazu führen, dass die Massenzuntersuchung nur in besonderen Fällen angewendet werde. Aus Sicht von FR, NE, VS ist es schwierig, den Personenkreis mittels des Y-DNA-Profils systematisch zu reduzieren. Die Bedingungen und Mittel zur Reduktion des Personenkreises seien zudem bei Art. 4 VE-DNA-Profil-Gesetz und Art. 256 VE-StPO unterschiedlich. Vorgeschlagen wird von FR, JU,