Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2019/61: Änderung des DNA-Profil-Gesetzes · 22 Seiten

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AG, SG, FDP, GLP, SP, CP, SKG erachten es als im Sinne der Verhältnismässigkeit korrekt, dass ausschliesslich ein genau definierter Katalog äusserlich sichtbarer und von Augenzeugen feststellbarer Körpermerkmale erhoben werden dürfe. FDP, GLP führen aus, das Gesetz werde stets der Wissenschaft hinterherhinken bzw. es werde für die Zulassung anderer Merkmale jeweils eine Gesetzesänderung notwendig sein. In Anbetracht der Schwere des grundrechtlichen Eingriffs und der damit verbundenen Erforderlichkeit der Bestimmtheit der gesetzlichen Grundlage sei allerdings die abschliessende Natur der Aufzählung die zu bevorzugende Lösung. Zu fordern sei, dass diese abschliessende Natur der Aufzählung ausdrücklich im Gesetz erwähnt werde. SP, biorespect (Formulierungsvorschlag) lehnen die Verwendung des Merkmals der biogeographischen Herkunft ab: Einerseits handle es sich nicht um ein «äusserlich sichtbares Merkmal», andererseits wird der Nutzen dieses Merkmals bei der persönlichen Identifizierung in der Strafverfolgung bezweifelt. Im Weiteren verlangt biorespect eine «Kann-Formulierung».

BE, BL, FR, JU, LU, NE, OW, TI, VS, ZG, ZH, KKPKS, SSK, SVSP, VSKC äussern hinsichtlich

einer Beschränkung auf äusserlich sichtbare Merkmale Vorbehalte. Diese Teilnehmenden beantragen, dass die Feststellung all jener Merkmale zugelassen werde, «die der Aufklärung der Straftat dienen könnte». Verwiesen wird darauf, dass auch festgestellte angeborene Veranlagungen wie bspw. Farbblindheit für polizeiliche Ermittlungen dienlich sein könnten. Die Polizei habe zudem Erfahrung mit der Differenzierung, welche Erkenntnisse für eine Öffentlichkeitsfahndung und welche nur intern zu verwenden sind. Da die Phänotypisierung gemäss Art. 258b VE-StPO nur bei Verbrechen vorgesehen sei, sei es im Rahmen der Verbrechensbekämpfung und -aufklärung vertretbar, die Feststellung all jener Merkmale zuzulassen, welche der Aufklärung der Straftat dienen könnten. Eine Einschränkung könne fallbezogen durch die verfügende Behörde erfolgen, welche ohnehin an die Verhältnismässigkeit gebunden sei.

FR, LU und ZH befürworten, dass neben den äusserlich sichtbaren Merkmalen auch die Erforschung des Gesundheitszustandes zugelassen werden sollte. FR regt konkret die Streichung des zweiten Satzes von Absatz 2 an und einen neuen Satz, wonach bei Freiheitsstrafen ab mindestens drei Jahren nicht sichtbare Merkmale untersucht werden könnten. Dagegen fordern IRM Bern, SGRM, es müsse in Art. 2 in einem zusätzlichen zweiten Satz ausdrücklich festgehalten werden, dass nicht nach dem Gesundheitszustand geforscht werden dürfe. SSK, SVSP, VSKC argumentieren, die Kenntnis genetischer Anomalien, die äusserlich erkennbar sind (bspw. Trisomie 21), könnte das Suchergebnis deutlich «verfeinern». Diese Teilnehmenden stellen Antrag auf Prüfung einer Formulierung im Gesetz (in Art. 2), wonach «grundsätzlich» nicht nach dem Gesundheitszustand geforscht werden darf.

Als besonders problematisch wird die abschliessende Aufzählung der Merkmale erachtet. AR,

BE, BL, BS, FR, GL, GR, OW, SH, ZG, KKPKS, KKJPD, SGRM, SSK, SVSP argumentieren,

die Forschung entwickle sich in diesem Bereich ständig weiter. Keinesfalls sollte die Aufzählung abschliessend sein bzw. es sei am sinnvollsten, komplett auf eine Aufzählung zu verzichten. Den Nutzen der im Gesetz aufgeführten Merkmale gelte es im Übrigen zu relativieren.

AI, GL, JU, LU, NE, TG, TI, VS, ZH, CURLM, GUMEK, IRM Bern, VSKC, SSK, SVSP erachten

es als nicht sachgerecht, auf Gesetzebene abschliessend zu regeln, welche äusseren Merkmale festgestellt werden dürfen. Es sei sinnvoller, wenn der Bundesrat den Katalog dieser Merkmale auf Verordnungsstufe regle bzw. diesen an den jeweils anerkannten Stand der Wissenschaft anpassen könne. Dies entspreche dem Grundsatz von Art. 139 StPO, wonach die Strafbehörden zur Wahrheitsfindung alle nach dem Stand von Wissenschaft und Erfahrung geeigneten Beweismittel einsetzen. Im Gesetz sollen nur exemplarisch die Hauptbeispiele von Merkmalen aufgezählt werden(«insbesondere»). Dies sei gerechtfertigt, weil das Ergebnis der Phänotypisierung in kein polizeiliches Informationssystem gelangt und nicht als Beweismittel, sondern lediglich als Fahndungsinstrument dient. GUMEK (Bst. a–d) und IRM Bern machen Formulierungsvorschläge.

AR, GL, SH, KKJPD schlagen einen neuen Absatz 3 vor, wonach der Bundesrat gestützt auf die technischen Entwicklungen weitere phänotypische Auswertungen der Spurengeberin oder des Spurengebers als zulässig erklären kann.