Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2019/61: Änderung des DNA-Profil-Gesetzes · 22 Seiten

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dass diese Unterscheidung zuwenig berücksichtigt oder nicht verstanden werde (vgl. Formulierungsvorschläge «für das tatrelevante biologische Material (Spuren)»).

BDP hält fest, der Verhältnismässigkeit werde genüge getan, indem das neue Verfahren nur bei Verbrechen und nicht bei Vergehen angeordnet werden darf. CVP, GLP betonen, dass es wichtig sei, dass die Subsidiarität der Phänotypisierung immer gewahrt bleibe. Sie begrüssen, dass die Phänotypisierung einzig bei Verbrechen zum Einsatz komme und die Daten nicht in der DNA - Datenbank gespeichert werden. GLP beantragt, den Grundsatz der Subsidiarität im Erlasstext zu ergänzen. Weiter beantragt GLP, die Strafverfolgungsbehörden zu schulen, um der Gefahr falscher Schlussfolgerungen und Vorverurteilungen vorzubeugen – da die Verlässlichkeit der Phänotypisierung eingeschränkt sei.

FDP, GLP, biorespect, SAV erachten die Kategorie der Verbrechen als zu weit. Nicht alle Straftaten, die zu den Verbrechen gehören, würden Delikte darstellen, deren Schwere die Phänotypisierung rechtfertige (bspw. Betrug, Diebstahl, Sachbeschädigung). Um der Verhältnismässigkeit zu entsprechen, solle daher die Anwendung der Phänotypisierung auf Verbrechen gegen Leib, Leben oder die sexuelle Integrität eingeschränkt werden . Für den SAV ist die Phänotypisierung auf «schwere Verbrechen», d.h. auf solche mit einer Mindeststrafe von 1 Jahr Freiheitsentzug, zu begrenzen. Im Weiteren scheine es in Anbetracht der mit der Phänotypisierung einhergehenden Grundrechtseingriffe angemessener, die Zuständigkeit für die Anordnung dem Zwangsmassnahmengericht zuzuweisen. Auch SP spricht sich für die Zuständigkeit des Zwangsmassnahmengerichts und eine entsprechende Ergänzung dieses Artikels aus. Die Verwendung der Phänotypisierung sei nur für schwere Straftaten gerechtfertigt. Als geeignet erscheine der Deliktskatalog, wie er für die Anordnung der verdeckten Ermittlung gemäss Art. 285a ff. StPO gelte. Schliesslich fordert sie einen neuen Absatz 3, wonach die Phänotypisierung in der Strafverfolgung nur angeordnet werden darf, wenn andere Fahndungsmittel nicht ausreichen.

Uni FR, ODAGE fordern ebenfalls die Zuständigkeit des Zwangsmassnahmengerichtes. Zudem sei im Gesetz festzuhalten, dass die Phänotypisierung nur als letztes Mittel verwendet werden dürfe, dass die Anwendung nur bei schweren Straftaten gemäss einem Deliktskatalog erfolgen dürfe, und dass es sich lediglich um ein Fahndungsinstrument handle (nicht um ein Beweismittel), das insbesondere keinen Tatverdacht gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO generiere und auch nicht in polizeiliche Informationssysteme Eingang finde. ODAGE verlangt zudem, dass im Analysebericht eine Quantifizierung der Verlässlichkeit der Ergebnisse ersichtlich sein müsse.

DJS, grundrechte.ch lehnen die Phänotypisierung ab. Sie äussern neben grund- und datenschutzrechtlichen Bedenken ebenso zahlreiche methodische Bedenken, wie rassifizierende Aussagen und falsche Vorstellungen bei der statistischen Vorhersagewahrscheinlichkeit. Eine breite Anwendung der Phänotypisierung sei nicht gerech tfertigt. Es sei zwingend eine Eingrenzung auf «schwere Gewaltverbrechen» mittels Deliktskatalog vorzunehmen.

SAV fordert, diese Bestimmung sei ersatzlos zu streichen. Die Phänotypisierung sei bereits bei Erlass des DNA-Profil-Gesetzes diskutiert und aus Gründen des Daten- und Persönlichkeitsschutzes abgelehnt worden.

SVSP, VSKC schlagen eine Ergänzung dieses Artikels vor (…kann für das tatrelevante biologische Material (Spuren) eine Phänotypisierung…angeordnet werden).

CURML regt an, in diesen Artikel auch die Identifizierung unbekannter Leichname aufzunehmen (Formulierungsvorschlag).