Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2019/61: Änderung des DNA-Profil-Gesetzes · 22 Seiten

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4 Stellungnahmen zu den einzelnen Artikeln

4.1 DNA-Profil-Gesetz vom 20. Juni 2003

4.1.1 Titel

Uni FR beantragt eine Anpassung des Titels: «Loi fédérale sur l’utilisation de l’ADN dans les procédures pénales et sur l’identification de personnes inconnues ou disparues.…».

4.1.2 Art. 1

SH, ZH, GUMEK, IRM Bern, SGRM, SSK, SVSP, VSKC beantragen, auf Gesetzesstufe klar zwischen DNA-Profilen aus tatrelevantem biologischem Spurenmaterial und solchen aus der erkennungsdienstlichen Erfassung von Personen zu unterscheiden. Es zeige sich immer wieder, dass diese Unterscheidung nicht gesehen oder verstanden werde. Es sei schon an dieser Stelle zu betonen, dass die Phänotypisierung für die Fahndung in Strafverfahren ausschliesslich an Spurenmaterial und nicht an erkennungsdienstlich behandelten Personen vorgenommen werde; es werden konkrete Formulierungs- und Gliederungsvorschläge unterbreitet (Bst. a–e). Die Strukturierung im Gesetz müsse dahingehend verbessert werden, dass immer klar ist, ob sich die entsprechende Regelung auf DNA-Profile aus gesichertem Spurenmaterial beziehe oder auf DNA-Profile aus einem Wangenschleimhautabstrich (WSA).

BS, GUMEK, IRM Bern, SGMR regen die Aufnahme eines neuen Bst. e in der Auflistung der Regelungsinhalte an, welcher die Verwendung der Phänotypisierung zur Identifizierung unbekannter Verstorbener ausserhalb von Strafverfahren vorsieht.

Absatz 2

DJS, grundrechte.ch kritisieren, der Zweck der Phänotypisierung gehe über die in diesem Absatz festgehaltenen Zwecke hinaus und verstosse somit gegen das Bestimmtheitsgebot.

4.1.3 Art. 2 (DNA-Profil, Phänotypisierung und Verwendungszweck)

Absatz 1

SAV hält fest, in Art. 2 Abs. 1 DNA-Profil-Gesetz müsse ein Vorbehalt zugunsten der Phänotypisierung nach Abs. 2 enthalten sein, andernfalls das Gesetz in sich widersprüchlich sei.

Absatz 2

GE, AJP, Uni FR äussern sich sehr zurückhaltend in Bezug auf die Phänotypisierung: Es würden zu wenig wissenschaftlich fundierte und überzeugende Erkenntnisse zur Verlässlichkeit dieser Methode bestehen. Sollte sie dennoch eingeführt werden, stelle sich bei den Merkmalen der Hautfarbe und der biogeographischen Herkunft ein politisches und ethisches Problem. Uni FR äussert, es bleibe zu hoffen, dass die Beschränkung auf äusserlich sichtbare Merkmale bestehen bleibe und nicht Tür und Tor für die Analyse problematischerer Merkmale geöffnet würden. DJS, grundrechte.ch äussern sich klar negativ: Die Phänotypisierung führe zu einer zielgerichteten Kategorisierung von Menschen aufgrund ihrer Hautfarbe oder ethnischen Herkunft , was vor allem Konsequenzen für Minderheiten habe. Die Ergebnisse der Phänotypisierung könnten daher gewisse Bevölkerungsgruppen systematisch unter Generalverdacht stellen. In Verbindung mit der Möglichkeit von Massenuntersuchungen gemäss Art. 256 VE-StPO sei zukünftig mit vermehrtem institutionellen Rassismus zu rechnen.