Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2019/61: Änderung des DNA-Profil-Gesetzes · 22 Seiten

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Gemäss AG, AR, FR, SH, ZH, KKJPD würde das Datum der Rechtskraft bzw. Vollstreckbarkeit des Strafurteils zu grosser Klarheit und somit zu einer erhöhten Rechtssicherheit führen, wie auch ressourcensparend sein. GL fordert eine einfachere Lösung bezüglich des Fristenlaufes, wodurch der administrative Aufwand sich reduzieren und die Rechtsfindung sich vereinfachen lasse.

Gemäss FR sei in Bst. a der Ausdruck «avec sursis» nach «peine pécuniaire» zu platzieren.

BL, VS, VSKC beantragen zur weiteren Vereinfachung, dass mit dem Zeitpunkt der erkennungsdienstlichen Behandlung oder der Erstellung des DNA-Profils eine einheitliche Frist (bspw. 30 Jahre) zu laufen beginne. Dies würde den administrativen Aufwand spürbar verringern. Auch die KKPKS äussert sich dahingehend, dass sie sich eine Anknüpfung an den Zeitpunkt der erkennungsdienstlichen Behandlung gewünscht hätte. Mit der im Revisionsentwurf vorgeschlagenen Lösung könnte nach wie vor erst nach ergangenem Urteil eine definitive Frist festgelegt werden. Ausserdem könne dies durch die «anordnende Behörde» nur dann erfolgen, wenn sie auch vom Urteil Kenntnis habe. Auch wenn auf das Datum des Urteils abgestellt werde, sei es dennoch wichtig, dass die Urteile erst nach Erreichen der Rechtskraft gemeldet werden, damit mehrere Korrekturen im Laufe des Verfahrens vermieden werden können. Problematisch sei, wenn der anordnenden Behörde von der Vollzugsbehörde keine Meldung über die Entlassung gemacht werde und eine Anpassung der Löschfrist unterbleibe – für solche Fälle sei eine klare Verantwortlichkeit der Vollzugsbehörde zu regeln bzw. einzuführen.

AG, SKG regen an, die Nichtlöschung der Profile verurteilter Straftäter erneut zu prüfen. Es erscheine fraglich, ob bei verurteilten Straftätern eine periodische Löschung der Profile aufgrund des Verhältnismässigkeitsprinzips wirklich erforderlich sei, zumal eine dauernde Aufbewahrung bei verurteilten Straftätern nicht gegen die Unschuldsvermutung verstosse. Zusätzlich regen sie eine Erhöhung der Löschfristen auf 30 Jahre an. Es sei zu hinterfragen, ob es tatsächlich gerechtfertigt sei, für jugendliche Straftäter und zu leichteren Straftaten verurteil ten Erwachsenen Löschungsfristen von unter 30 Jahren festzulegen.

BL beantragt, dass die Löschfrist für alle Verurteilungen zu einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder einer Geldstrafe 20 Jahre beträgt. Eine Differenzierung zwischen Buchstabe a und b erscheine nicht zwingend. Es handle sich hierbei um die gleichen Delikte. Dass die Aufbewahrung davon abhängig sein solle, ob eine bedingte oder unbedingte Strafe ausgesprochen wurde, überzeuge nicht.

SO gibt zu bedenken, dass bei fehlender Einsprache gegen einen Strafbefehl dieser zu einem Urteil erwachse (Art. 354 Abs. 3 StPO). Da mit der Änderung des DNA-Profil-Gesetzes die Löschfrist im Urteil selbst festgelegt werde, müsse auch der Katalog betreffend den Inhalt eines Strafbefehls gemäss Art. 353 Abs. 1 StPO in diesem Sinne ergänzt werden.

SP befürwortet im Grundsatz eine abgestufte Regelung der Löschfristen nach Deliktsschwere, wie sie der Bundesrat vorschlägt, erachtet aber Löschfristen von mehr als 20 Jahren als unverhältnismässig (vgl. Formulierungsvorschlag zu Abs. 2). Für die ausserhalb eines Strafverfahrens erstellten DNA-Profile sollten dieselben Löschfristen gelten wie für die gestützt auf Art. 255 und 257 erstellten DNA-Profile; die Art. 9 und 9a VE-DNA-Profil-Gesetz seien zu streichen (Formulierungsvorschlag für einen Abs. 4 betreffend Nachtypisierung von bei Proben).

Gemäss SVP ist die Löschfrist gemäss Bst. c auf 40 Jahre und in Bst. d auf mindestens 50 Jahre zu erhöhen.

VSKC vertritt zu Bst. g die Ansicht, diese Regelung widerspreche dem Grundsatz, dass es keine vollzugsabhängigen Löschfristen mehr geben solle. Auch für diese Löschereignisse solle eine fixe, im Urteilszeitpunkt festzulegende Aufbewahrungsdauer festgelegt werden.

ODAGE erachtet die Fristen in diesem Absatz als zu lange.