Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2019/61: Änderung des DNA-Profil-Gesetzes · 22 Seiten
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nicht, diese Eingrenzung als «Kann-Bestimmung» vorzusehen. Zudem sei die Zwangsmassnahme vorzusehen für «Verbrechen mit einer Mindeststrafe von 1 Jahr Freiheitsentzug».
Absatz 2
Für AG geht aus dem Gesetzestext nicht klar hervor, ob die Anordnung der Massenuntersuchung durch das Zwangsmassnahmengericht ausreiche, um bei einer fehlenden Übereinstimmung zusätzlich eine Überprüfung der Verwandtschaft mit dem Spurengeber durchzuführen, oder ob es dafür einer separaten Anordnung bedarf. Eine spezielle Prüfung der Voraussetzung und Anordnung durch das Zwangsmassnahmengericht erscheine notwendig.
biorespect beantragt die Streichung dieses Absatzes. Es sei nicht zu rechtfertigen, dass genetische Daten, die im Rahmen einer Massenuntersuchung anfallen, im Anschluss für einen erweiterten Verwandtschaftssuchlauf verwendet werden dürfen.
4.2.3 Art. 258a (Erweiterter Suchlauf mit Verwandtschaftsbezug)
BE, BL, GE, JU, LU, NE, OW, SH, ZH, FDP, CVP, GLP, GPS, SVP, DJS, grundrechte.ch,
KKJPD, KKPKS, Privatim, SKG, SSK, SVSP, VSKC begrüssen die gesetzliche Normierung des erweiterten Suchlaufes. AG beantragt, der Grundsatz der Subsidiarität solle im Gesetzestext zum Ausdruck kommen. Zudem sei die Massnahme durch das Zwangsmassnamengericht anzuordnen. Auch CVP betont, dass diese neue Methode verhältnismässig (nur bei Verbrechen, nicht Vergehen) eingesetzt werden und nicht zu breit angelegten DNA-Tests führen solle.
ZH hält fest, diese Massnahme könne in einem konkreten Fall die einzig verbleibende Möglichkeit sein, eine Straftat aufzuklären. Es teilt die Ansicht des Bundesstrafgerichts im Urteil TPF 2015 104, wonach die Untersuchungshandlungen beim erweiterten Suchlauf nicht stärker in die Rechte der betroffenen Person eingreifen als andere Untersuchungshandlungen. Es sei sachgerecht, wenn die Massnahme für alle Verbrechen offenstehe und die Staatsanwaltschaft diese – wie die meisten anderen Untersuchungshandlungen – selber anordnen dürfe.
BS, GE, GPS, AJP, biorespect, ODAGE, Privatim, SAV, Uni FR halten fest, angesichts der
Schwere des Eingriffes in Persönlichkeitsrechte der Betroffenen sollte dieses Mittel – wenn überhaupt – nur als ultima ratio und nur bei schweren Verbrechen gegen Leib und Leben, die sexuelle Integrität oder die Freiheit (SAV: für «Verbrechen mit einer Mindeststrafe von 1 Jahr Freiheitsentzug») zur Anwendung gelangen und diese in einem Deliktskatalog definiert werden. Es sei zudem angemessen, die Anordnung dieser Massnahme dem Zwangsmassnahmengericht zuzuweisen. Auch IRM Bern wirft die Frage auf, ob die Anordnungskompetenz für einen erweiterten Suchlauf nicht beim Zwangsmassnahmengericht liegen sollte. biorespect, AJP beurteilen den Verwandtensuchlauf als Ermittlungsinstrument generell als ungeeignet: Nebst der Fehleranfälligkeit handle es sich um einen massiven Eingriff in die Persönlichkeitsrechte der Täterschaft wie auch der Täterfamilie. Dieser fördere zudem die Stigmatisierung bestimmter sozialer und familiärer Gruppen. Zudem sei gemäss AJP die Platzierung unter Art. 258 StPO zu hinterfragen (Verweis auf Art. 256a StPO).
Im Weiteren verlangen BS, IRM Bern, es müsse die Regelung für den erweiterten Suchlauf ebenso auch auf den Suchlauf mit dem Y-DNA-Profil im DNA-Profil-Informationssystem gelten. Sie stellen fest, dass Anordnungsvoraussetzungen für Y-Profil-Suchläufe sowohl im VE-DNA-Profil-Gesetz wie auch im VE-StPO fehlen.
Aus Sicht SAV fehlt ein in der StPO festzulegendes Moment, welches sicherstellt, dass der erweiterte Suchparameter nicht uferlos wird. Zu beachten sei auch, dass der Verwandtensuchlauf einschränkend ausgestaltet sein müsse, denn er unterlaufe das Zeugnisverweigerungsrecht der engen Verwandten. Verwiesen wird auf die bereits bestehende Einschränkung gemäss Art. 168 Abs. 4 StPO.