Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2019/61: Änderung des DNA-Profil-Gesetzes · 22 Seiten
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Absatz 3 Bst. b
BE, BL, JU, OW, SO, TG, ZG, KKPKS, SVSP, VSKC sprechen sich dafür aus, die Möglichkeit einer Fristverlängerung vorzusehen. Die Frist von drei Monaten in Absatz 2 bzw. 3 Buchstabe b habe sich in der Praxis oft als zu kurz erwiesen. BL weist in diesem Zusammenhang auch auf Art. 257 StPO: Ein Verfahren mit Strafbefehl dauere oft länger als drei Monate. Im Zeitpunkt der Ausfällung des Strafbefehls könne sich die betroffene Person bereits im Ausland befinden. Es sei in solchen Fällen praktisch kaum mehr möglich, im Strafbefehlszeitpunkt noch einen Wangenschleimhautabstrich vornehmen zu können. Es sei deshalb für solche Abstriche eine Aufbewahrungsdauer von 360 Tagen erforderlich. IRM Bern, SGRM äussern, die Drei-Monats-Frist müsse ab Beginn der Untersuchung gelten und nicht ab Eingang im Labor (p raktisches Beispiel, Formulierungsvorschlag).
Absatz 3 Bst. c
SGRM kritisiert die Formulierung als unklar. Falls es sich um bereits analysierte Proben handle und das DNA-Profil bereits im Informationssystem gespeichert ist, würde eine Umsetzung der gesetzlichen Vorgabe (umgehende Vernichtung des Probematerials) die Analyselabore administrativ erheblich belasten. Es wird verwiesen auf den eigenen Formulierungsvorschlag bei Art. 9 Abs. 2.
Absatz 3 Bst. d
FR schlägt im Zusammenhang mit einer allfälligen Ergänzung des Art. 6 um einen Absatz 5 eine Textergänzung vor («sous réserve de l’alinéa 5»).
4.1.10 Art. 11
Absatz 3bis
AG, BE, BL, JU, SO, OW, GUMEK, KKPKS, SVSP, VSKC begrüssen die vorgesehene
Aufnahmemöglichkeit des Y-DNA-Profils im Informationssystem ausdrücklich. Bei Sexualdelikten könne häufig aus der Fremdspur lediglich ein Y-DNA-Profil erstellt werden. Mit der Speicherung im Informationssystem könnten bspw. rascher Serien von solchen Delikten erkannt werden.
Für TG ist nicht nachvollziehbar, weshalb die mitochondriale DNA nicht erfasst werden dürfe. Damit würden Frauen im Strafverfahren gegenüber Männern bessergestellt.
BS, IRM Bern, SGMR wünschen eine genauere Regelung des Y-Suchlaufes im Gesetz, da aufgrund der fehlenden Individualisierung ein Suchlauf in einer Y-Datenbank einem erweiterten Suchlauf mit Verwandten (Art. 258a StPO) ähnle. SGMR hält fest, ein Y-Daten-Abgleich solle nicht routinemässig erfolgen, sondern nur bei einem konkreten Auftrag. Für CURML ist aus dem Gesetzwortlaut nicht ersichtlich, ob es sich um das Y-Profil einer Person oder einer Spur handelt
– es müsse auf beide Fälle anwendbar sein. Zudem unterlasse es die Regelung, die Kriterien für eine Erstellung der Y-Profile und für den Abgleich im Informationssystem zu präzisieren.
Absatz 4 Bst. c
Uni FR weist auf eine anzupassende Satzstruktur in der französischen Version hin: «… qu’elles ne pouvaient être les auteurs de l’infraction».
4.1.11 Art. 16 (Löschung der DNA-Profile von Personen)
Im Sinne der Rechtssicherheit würden BL, LU, SH, ZH, SSK die Aufnahme einer Übergangsbestimmung begrüssen, welche die altrechtlichen Löschfristen regelt. Bei Personen,