Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2019/61: Änderung des DNA-Profil-Gesetzes · 22 Seiten
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Aussagekraft von DNA-Analysen (GE, GPS, AJP, biorespect, DJS, grundrechte.ch, IRM
Bern, ODAGE, Uni FR)
Es wird darauf hingewiesen, dass die Politik und die Ermittlungsbehörden die aktuel le wissenschaftliche Aussagekraft und somit den Nutzen dieser Methoden überschätzen. Es gelte in Forschungsprojekten die Fehleranfälligkeit von DNA-Analysen zu untersuchen. Es bestehe auch die Gefahr, dass aufgrund einer zu starken Gewichtung dieser Analysen andere Ermittlungshinweise vernachlässigt werden könnten.
4.5 Anliegen zu Fragestellungen ausserhalb des Vorentwurfs
Anordnungskompetenz durch die Polizei
AR, BE, BL, GL, LU, OW, SH, VS, ZH, KKJPD, KKPKS, SSK, SVSP, VSKC verweisen darauf,
dass vor der Inkraftsetzung der eidgenössischen StPO am 1. Januar 2011 die Polizei zur Anordnung eines DNA-Personenprofils zuständig gewesen sei. Der danach eingeführte Weg über die Staatsanwaltschaft verursache zusätzlichen administrativen Aufwand, weshalb sich oft auch die dreimonatige Aufbewahrungsfrist der Probe gemäss Art. 9 Abs. 1 Bst. b DNA-Profil-Gesetz als zu kurz erweise. Daneben sei auch nicht ersichtlich, weshalb die Bearbeitung der Fingerabdrücke und die Erstellung des DNA-Profils nicht dem gleichen Bearbeitungsprozess unterliegen würden. Sachlich gesehen gebe es zwischen diesen beiden Kategorien erkennungsdienstlicher Daten keinen Unterschied. Die Argumentation, die DNA enthalte vergleichsweise mehr Information, überzeuge nicht, zumal die gesetzlichen Grundlagen den Verwendungszweck genügend definieren würden. Entsprechend müsse die Zuständigkeit zur Erstellung eines DNA-Personenprofils bei der Polizei liegen, und eine Verfügung durch die Staatsanwaltschaft solle nur dann nötig sein, wenn die zu behandelnde Person Einspruch gegen die Verfügung der Polizei erhebt.
DNA-Profile bei Suiziden
BE, BL, FR, LU, ZH, SSK fordern eine neue Norm für die DNA-Profil-Erstellung bei Tod infolge Suizids. Zur Begründung wird auf zahlreiche Fälle von Tötungsdelikten verwiesen. Suizidiere sich der oder die Täter/in erst später oder an einem anderen Ort, so könne ev. über die DNA-Profilerstellung eine Täterschaft geklärt werden. Mit der der bisherigen gesetzlichen Regelung sei eine solche Klärung der Täterschaft bei Suiziden nicht möglich. FR macht einen ausformulierten Regelungsvorschlag für einen neuen Art. 6 Abs. 5 DNA-Profil-Gesetz.
Regelung der «Vererbung» der DNA-Personen-Profile
LU, SH, ZH, SSK, SVSP, VSKC beantragen, es sollte – in Gesetz oder Verordnung – eine klare Regelung der sogenannten «Vererbung» der DNA-Personenprofile geschaffen werden. Konkret stelle sich die Frage, ob bei jedem neuen Vorfall, der zu einer Abnahme eines Wangenschleimhautabstriches führt, ein «neues» DNA-Profil mit eigener Löschfrist zu erstellen ist oder ob die Löschfrist des bereits bestehenden Profils entsprechend anzupassen sei.
Ergänzung Art. 255 StPO
ZH weist darauf hin, dass mit dem DNA-Profil-Gesetz eigentlich eine breite Aufnahme von DNA-Profilen angestrebt werde. Aufgrund der restriktiven Auslegung von Art. 255 StPO durch die neuere Rechtsprechung habe die Anzahl der erfassten Datensätze jedoch erstmals abgenommen. Art. 255 StPO müsse deshalb dahingehend ergänzt werden, dass die Abnahme eines Wangenschleimhautabstriches bereits möglich ist, wenn eine gewisse Wahrscheinlichkeit besteht, dass die betroffene Person in andere Delikte von gewisser Schwere verwickelt sein könnte.