Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2019/61: Änderung des DNA-Profil-Gesetzes · 22 Seiten
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1 Gegenstand der Vernehmlassung
Im Zentrum der Vorlage steht die Einführung der sog. Phänotypisierung in das schweizerische Strafprozessrecht. Damit wird die Motion 15.4150 Vitali, Kein Täterschutz für Mörder und Vergewaltiger, umgesetzt. Auf der Grundlage des geltenden Rechts darf aus täterischem DNA-Material lediglich das DNA-Profil und als äusserlich sichtbares Merkmal das Geschlecht des Spurenlegers herausgelesen werden. Mit der Phänotypisierung sollen neu äusserlich sichtbare Merkmale einer Spurengeberin oder eines Spurengebers aus DNA-Material festgestellt werden, das an einem Tatort sichergestellt worden ist. Bei diesen Merkmalen handelt es sich um die Augen-, Haar- und Hautfarbe, die biogeografische Herkunft sowie das biologische Alter. Während das DNA-Profil gemäss geltendem Recht als Beweismittel zur Täteridentifikation dient, soll mit den aus der Phänotypisierung gewonnenen Erkenntnissen ein anderer Zweck verfolgt werden: die Unterstützung der Ermittlungen durch eine nähere Eingrenzung des Personenkreises, nach dem gefahndet wird.
Zweiter Kerninhalt ist die Neuregelung der DNA-Löschfristen. Das Löschverfahren nach geltendem Recht ist komplex. Eine Vereinfachung soll neu vor allem dadurch erzielt werden, dass die Löschfrist für ein DNA-Profil im Urteil selbst festgelegt und anschliessend nicht mehr angepasst wird. Die Aufbewahrungsdauer soll nicht mehr vom Verlauf des Vollzugs der Sanktion abhängig sein (Zeitpunkt der Zahlung einer Geldstrafe oder etwa der Entlassung aus dem Strafvollzug). Mit dieser Neuregelung soll die Zuverlässigkeit des Löschverfahrens erhöht und sollen gleichzeitig Vollzugsbehörden administrativ entlastet werden. Der ausformulierte Regelungsvorschlag basiert auf einer Evaluation der geltenden Löschregelung. Damit erfüllt der Bundesrat den Prüfauftrag, den ihm der Nationalrat mit dem Postulat 16.3003 der Rechtskommission des Nationalrates „Prüfung der Aufbewahrungsfristen für DNA-Profile“, übertragen hat.
Die Teilrevision wird schliesslich zum Anlass genommen, um insbesondere den erweiterten Suchlauf mit Verwandtschaftsbezug (allgemein auch als Verwandtenrecherche bekannt) neu ausdrücklich im Gesetz zu regeln. Dieses Instrument wird gestützt auf einen Entscheid des Bundesstrafgerichts auf der Grundlage des geltenden DNA-Profil-Gesetzes bereits seit 2015 angewendet.
Diese Neuerungen bedingen eine Teilrevision des DNA-Profil-Gesetzes (SR 363) sowie der Strafprozessordnung (StPO)1 und des Militärstrafprozesses (MStP)2.
2 Durchführung des Vernehmlassungsverfahrens
Am 28. August 2019 beauftragte der Bundesrat das EJPD, bei den Kantonen, den politischen Parteien, den gesamtschweizerischen Dachverbänden der Gemeinden, Städte und Berggebiete, den gesamtschweizerischen Dachverbänden der Wirtschaft und den interessierten Kreisen zur Änderung des DNA-Profil-Gesetzes (Umsetzung der Motion 15.4150 «Kein Täterschutz für Mörder und Vergewaltiger» und des Postulats 16.3003 «Prüfung der Aufbewahrungsfristen für DNA-Profile») ein Vernehmlassungsverfahren durchzuführen. Die Vernehmlassungsfrist dauerte bis am 30. November 2019.