Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2019/61: Änderung des DNA-Profil-Gesetzes · 22 Seiten
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Absatz 3
AG, BE, BL, FR, JU, LU, OW, SH, SO, TG, TI, VS, KKPKS, VSKC halten fest, es müsste auch
in jenen Fällen die Möglichkeit bestehen, von einer Löschung des Profils abzusehen, wenn der konkrete Verdacht auf ein nicht verjährtes Verbrechen oder Vergehen nicht behoben sei oder eine Wiederholungstat befürchtet werde. Dies sei bislang mit der Regelung in Art. 17 DNA-Profil-Gesetz möglich gewesen, weshalb dieser Artikel nicht gelöscht werden dürfe bzw. d essen Inhalt in Art. 16 aufzunehmen sei. Mit dieser Änderung wäre eine Anpassung von Art. 257 StPO verbunden.
Absatz 5
Für BE ist die Frage offen, welche Bestimmung zur Anwendung gelange, wenn kumulativ eine Freiheitsstrafe und eine Landesverweisung ausgesprochen werden: Gelange stets Art. 16 Abs. 5 DNA-Profil-Gesetz zur Anwendung, die längere Frist oder würden die Löschfristen kumuliert? Diese Frage sei im Gesetz zu regeln. Weiter sei zu klären, wie zu verfahren sei, wenn unklar ist, wann die betroffene Person das Land verlässt und die Landesverweisung tatsächlich vollzogen ist. GR hält fest, im Gesetzestext sei nicht hinreichend klar bestimmt, was unter dem Begriff «Entlassung» zu verstehen sei. Es sei zu präzisieren, dass die Löschfrist ab der endgültigen Entlassung, also nach Ablauf der Probezeit, zu laufen beginne. In der Botschaft sei überdies auszuführen, was unter der «endgültigen Entlassung» zu verstehen ist. ZH kritisiert, die Löschfrist von 20 Jahren ab der Entlassung eines Gewalt- oder Sexualstraftäters aus der Verwahrung erscheine im Vergleich mit den anderen Löschfristen als zu kurz und sei zu verlängern.
VSKC vertritt die Ansicht, diese Regelung widerspreche dem Grundsatz, dass es keine vollzugsabhängigen Löschfristen mehr geben solle. Auch für diese Löschereignisse solle eine fixe, im Urteilszeitpunkt festzulegende Aufbewahrungsdauer festgelegt werden.
ODAGE erachtet es als sinnvoll, die ambulante Massnahme nach Art. 63 StGB zu ergänzen.
BL verweist auf die Schwierigkeiten lückenloser Löschmeldungen, die sich etwa bei der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe mit anschliessender Verwahrung ergeben. Für solche Fälle sei eine klare Verantwortlichkeit der Vollzugsbehörde festzulegen.
4.1.12 Art. 17 (Löschung des Y-DNA-Profils)
ODAGE fordert, es müsse in dieser Bestimmung auch die Löschung der mitochondrialen DNA geregelt werden.
4.2 Strafprozessordnung (StPO)
4.2.1 Art. 255 Abs. 3
Für VSKC ist der Sinn dieser Bestimmung nicht erkennbar – sie sei aufzuheben.
4.2.2 Art. 256 (Massenuntersuchungen)
Absatz 1
BS, Privatim, Uni FR erscheint es angemessen, die Anordnung dieser Massnahme dem Zwangsmassnahmengericht zuzuweisen.
SAV führt zu Absatz 1, zweiter Satz aus, es sei die Verwendung der Phänotypisierung zur Eingrenzung des Personenkreises für eine Massenuntersuchung im Gesetz zwingend vorzusehen, da es um eine Konkretisierung des Verhältnismässigkeitsprinzips gehe. Es genüge