Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2019/61: Änderung des DNA-Profil-Gesetzes · 22 Seiten
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BS, IRM Bern, SGRM empfehlen, vor einer (Nach-)Analyse im Informationssystem zu prüfen, ob das Profil einer Person tatsächlich einen aktiven Status habe und diese Prüfung gesetzlich vorzuschreiben (Formulierungsvorschlag). Denn aus der Aufbewahrungsfrist ergebe sich, dass auch Proben im Labor eingelagert würden, bei denen die zugehörigen DNA-Profile nach Art. 16 VE-DNA-Profil-Gesetz längst aus dem Informationssystem entfernt worden seien und somit nicht mehr für etwaige (Nach-)Analysen zur Verfügung stehen dürften.
Uni FR hält zu Bst. a fest, die mit den heutigen Markern erreichten Wahrscheinlichkeitswerte seien bereits so hoch, dass es nicht nötig sei, Nachtypisierungen (nur) für zusätzliche Marker vorzunehmen. Andere Fragestellungen seien aktuell wichtiger. Betreffend Bst. b kritisiert Uni FR, es werde der Grundsatz der Verhältnismässigkeit verletzt, wenn das biologische Material aller Personenprofile, für Verbrechen wie Vergehen, während 15 Jahren aufbewahrt werde.
DJS, grundrechte.ch halten fest, eine Nachtypisierung stelle eine Zwangsmassnahme dar und müsse den gleichen Voraussetzungen genügen wie die Erstellung des DNA-Profils. Die Regelung der Nachtypisierung gehöre in die StPO. Ansonsten verfehle die Vorlage das ange strebte Ziel, die Doppelspurigkeiten zwischen DNA-Profil-Gesetz und StPO zu beseitigen.
4.1.9 Art. 9a (Vernichtung der Proben)
SP beantragt die Streichung von Art. 9a E-DNA-Profil-Gesetz.
Absatz 1
biorespect, grundrechte.ch lehnen die Verlängerung der Aufbewahrungsfristen für DNA-Proben ab. Gemäss biorespect müsse die geltende Aufbewahrungsdauer von drei Monaten beibehalten werden.
Absatz 2
AG hält fest, der neue Wortlaut sei, entgegen den Ausführungen im Bericht, inhaltlich nicht deckungsgleich mit dem geltenden Art. 9 Abs. 1 DNA-Profil-Gesetz.
BE, BL, JU, OW, SO, TG, ZG, KKPKS, SVSP, VSKC sprechen sich dafür aus, die Möglichkeit einer Fristverlängerung vorzusehen. Die Frist von drei Monaten in Absatz 2 bzw. 3 Buchstabe b habe sich in der Praxis oft als zu kurz erwiesen. ZG beantragt eine Frist von 12 Monaten. BL weist in diesem Zusammenhang auch auf Art. 257 StPO und eine zwingende Aufbewahrungsfrist von 360 Tagen für Wangenschleimhautabstriche (WSA) hin. IRM Bern, SGRM äussern, die Aufbewahrungsdauer für die Proben solle vom Zeitpunkt des Beginns der Untersuchung abhängig gemacht werden bzw. drei Monate nach der Untersuchung erfolgen (praktisches Beispiel und Formulierungsvorschlag).
DJS, grundrechte.ch fordern, eine Nachtypisierung müsse denselben Voraussetzungen unterliegen wie die Profilstellung. Die Regelung der Nachtypisierung gehöre in die StPO.
Absatz 3 Bst. a
JU, NE, CURML verlangen die Streichung des Bst. a, denn die Probe könne nützlich sein für eine Nachtypisierung. Auch VSKC schlägt vor, Bst. a zu streichen oder dies in den Übergangsbestimmungen des künftigen Gesetzes aufzunehmen: Für Personen, deren DNA - Profil vor Inkrafttreten dieses Gesetzes in das Informationssystem aufgenommen wurde, verfüge das Labor über keine Probe, um zusätzliche Analysen durchführen zu können. Es sei daher nicht erforderlich, dass die vorherige Erstellung des DNA-Profils direkt die Zerstörung der Probe beinhalte.