Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2019/61: Änderung des DNA-Profil-Gesetzes · 22 Seiten

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Eingegangen sind 51 Stellungnahmen. Diese teilen sich wie folgt auf:

- Kantone:23

- Parteien:7

- Gesamtschweizerische Dachverbände der Gemeinden, Städte und der Wirtschaft :1

- Weitere interessierte Vereinigungen und Institutionen:20

Ausdrücklicher Verzicht auf eine Stellungnahme: 3 (BGer, BStrGer, SVR)

Beim vorliegenden Vernehmlassungsbericht handelt es sich um eine Zusammenfassung der Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens. Zu den detaillierten Begründungen und den verschiedenen Einzelmeinungen der Vernehmlassungsteilnehmenden (nachfolgend: Teilnehmende) wird auf deren Originalstellungnahmen verwiesen.3

3 Allgemeine Beurteilung

A. Generell

Zustimmend:

43 Teilnehmende (22 Kantone: AG, AI, AR, BE, BL, BS, FR, GL, GR, JU, LU, NE, OW, SG, SH, SO, SZ, TG, TI, VS, ZG, ZH); 6 Parteien: BDP, CVP, FDP, GLP, SP, SVP; 15 Organisationen und Institutionen: CP, CURML, GUMEK, KKJPD, KKPKS, Privatim, ODAGE, SGRM, IRM Bern, SKG, SSK, SSV, SVJ, SVSP, VSKC) äussern sich im Grundsatz zustimmend. Diese Teilnehmenden stehen grundsätzlich einer Verbesserung der Fahndungsmöglichkeiten im Strafverfahren und der Neuregelung der Aufbewahrungsfristen von DNA-Profilen positiv gegenüber. Durch die Festsetzung einheitlicher Fristen werde das Löschverfahren deutlich vereinfacht und dessen Zuverlässigkeit erhöht. Zugleich würden die Vollzugsbehörden administrativ entlastet, was insbesondere den Strafverfolgungsbehörden entgegenkomme.

Ablehnend:

8 Teilnehmende (1 Kanton: GE, 1 Partei: GPS, 6 Organisationen und Institutionen: AJP, biorespect, DJS, grundrechte.ch, SAV, Uni FR) stehen den neuen Fahndungsmöglichkeiten – im Besonderen der Phänotypisierung – mit Zurückhaltung oder klar ablehnend gegenüber. Insbesondere die Phänotypisierung wird kritisch beurteilt: Die beabsichtigten Grundrechtseingriffe seien in Anbetracht der zu erreichenden Ziele unverhältnismässig, wissenschaftlich fundierte und überzeugende Erkenntnisse zur Verlässlichkeit d er Phänotypisierung seien nicht vorhanden, und schliesslich bestehe das Risiko – mit Merkmalen wie der Hautfarbe oder der biogeographischen Herkunft – eines «racial profiling». Sollte diese Methode dennoch eingeführt werden, wird beantragt, dass die Phänot ypisierung nur für schwerste Straftaten und als letztes Mittel verwendet wird. Insgesamt werden die Risiken aufgrund schwerwiegender Grundrechtseingriffe als grösser erachtet als die potentiell mögliche Effizienzsteigerung der Strafverfolgungsbehörden.

3 Abrufbar unter www.admin.ch > Bundesrecht > Vernehmlassungen > Abgeschlossene Vernehmlassungen > 2019 > EJPD.