Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2019/61: Änderung des DNA-Profil-Gesetzes · 22 Seiten

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CURML regt an, in diesen Artikel auch die Identifizierung unbekannter Leich en aufzunehmen (Formulierungsvorschlag).

DJS, grundrechte.ch begrüssen, dass eine gesetzliche Grundlage geschaffen wird. Es sei jedoch fraglich, ob die vorgeschlagene Regelung grundrechtskonform sei, insbesondere unter Berücksichtigung der strafprozessualen Rechte. Es bedürfe zwingend genauerer Regelungen in der StPO und im DNA-Profil-Gesetz. So sei in der StPO zwingend zu regeln, ob es sich bei den «Verwandten» um Auskunftspersonen oder Zeugen handle, da damit wichtige strafprozessuale Rechte verbunden seien. Weiter sei im DNA-Profil-Gesetz zwingend festzuhalten, wie viel Übereinstimmung der «Beinahetreffer» in der Profil-Datenbank aufweisen müsse bzw. bis zu welchem Grad ein Abgleich erlaubt sei. Nur mit einer gesetzlichen Regelung könne die Grösse der Gruppe von Verwandten eingeschränkt werden. Ansonsten verfüge die Strafverfolgungsbehörde über ein zu grosses Ermessen bei der Erstellung des Stammbaumes und der Kontaktaufnahme. Gefordert wird, dass diese Änderungen nicht getrennt von der Vorlage 19.048, Änderung der StPO in Umsetzung der Motion 14.3383 der Kommission für Rechtsfragen des Ständerats (Anpassung der Strafprozessordnung), behandelt werden.

4.2.4 Art. 258b (Phänotypisierung)

AG, BS, Privatim, Uni FR, SSV halten fest, aus Gründen der Verhältnismässigkeit sei eine subsidiäre Anwendung der Phänotypisierung unabdingbar und deshalb auch im Gesetz selber zu regeln. Die Phänotypisierung stelle einen schweren Eingriff in die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen dar, weshalb diese Massnahme – wie auch der erweiterte Suchlauf mit Verwandtschaftsbezug und die Massenuntersuchung – durch das Zwangsmassnahmengericht anzuordnen sei. Damit werde der Schwere des Eingriffs Rechnung getragen und sichergestellt, dass dieses Instrument nur subsidiär eingesetzt wird. Im Weiteren begrüssen BS, ZH die Einschränkung der Phänotypisierung auf Verbrechen. Während BS sich angesichts der Schwere des Eingriffs für eine Anwendung nur bei schweren Verbrechen gegen Leib und Leben und die körperliche Integrität (und einen entsprechenden Deliktskatalog) ausspricht, lehnt ZH eine Einschränkung auf schwere Verbrechen ab. ZH macht folgenden Formulierungsvorschlag: Zur Aufklärung eines Verbrechens kann für das tatrelevante biologische Material (Spuren) eine Phänotypisierung nach Artikel 2 Absatz 2 DNA-Profil-Gesetz angeordnet werden.

AI, LU, TG, SSK erachten die Begrenzung des Anwendungsbereichs der Phänotypisierung auf Verbrechen als nicht zweckdienlich. Das Ergebnis der Phänotypisierung diene nicht als Beweismittel, sondern lediglich als Fahndungsinstrument. Mit der Einschränkung auf Verbrechen werde bspw. verunmöglicht, dass man nach Sachbeschädigungen im Rahmen von Fangewalt (Hooliganismus) die Tatortspuren mittels Phänotypisierung danach prüfen kann, ob in der Hooligandatenbank aufgeführte Personen an diesen Sachbeschädigungen mitgewirkt haben. Oder es werde verunmöglicht, bei einer einfachen Körperverletzung an einem Wehrlosen (bspw. ein Kind) über die Phänotypisierung zu ermitteln, welche der obhutsberechtigten Personen für die Körperverletzung verantwortlich sein könnte. Die Phänotypisierung sei zumindest auf einen definierten Katalog bestimmter Vergehen auszuweiten.

GPS äussert sich ablehnend, GE äussert Vorbehalte zur Phänotypisierung: Die beabsichtigten Grundrechtseingriffe seien in Anbetracht der zu erreichenden Ziele unverhältnismässig, wissenschaftlich fundierte und überzeugende Erkenntnisse zur Verlässlichkeit der Phänotypisierung seien nicht vorhanden, und schliesslich bestehe das Risiko eines «racial profiling». Sollte diese Methode dennoch eingeführt werden, wird beantragt, dass die Phänotypisierung nur für schwerste Straftaten und als letztes Mittel verwendet wird.

ZH, GUMEK, IRM Bern, SGRM, SSK, SVSP, VSKC beantragen, auch in diesem Artikel klar zwischen DNA-Profilen aus tatrelevantem biologischem Spurenmaterial und solchen aus der erkennungsdienstlichen Erfassung von Personen zu unterscheiden. Es zeige sich immer wieder,