Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2019/61: Änderung des DNA-Profil-Gesetzes · 22 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 14Fedlex · Ergebnisbericht
die bei Inkrafttreten des neuen Rechts zwar (erstinstanzlich) verurteilt sind, deren Strafe oder Massnahme aber noch nicht vollzogen wurde, stelle sich die Frage, welches Recht anwendbar ist.
Aus Sicht von ZH muss klargestellt werden, dass die Löschfristen von den Vollzugsbehörden zu berechnen seien und nicht durch das Gericht im Urteil (bzw. die Staatsanwaltschaft im Strafbefehl).
Gemäss SH ist der Fall nicht explizit geregelt, wenn ein Beschuldigter oder eine Beschuldigte eines Vergehens angeklagt wird, das Gericht aber zum Schluss kommt, dass nur ein Übertretungstatbestand erfüllt ist (Verurteilung zu einer Busse). Es stelle sich die Frage, ob das DNA-Profil analog zu Art. 16 Abs. 1 Bst. d oder Bst. c zu löschen ist. Ebenso bleibe offen, wie die Löschfristen von Art. 16 Abs. 2 und Art. 16 Abs. 5 E-DNA-Profil-Gesetz zueinanderstehen, insbesondere wenn beim Beschuldigten eine Freiheitsstrafe zugunsten einer Massnahme aufgeschoben werde.
LU weist darauf hin, dass im Bereich des Jugendstrafrechts die Löschfrist für den bedingten Vollzug einer Busse, einer persönlichen Leistung oder eines aufgeschobenen Freiheitsentzuges sowie nach dem Vollzug einer Schutzmassnahme nicht mehr geregelt sei. Hie r werde eine Löschfrist von fünf Jahren als angemessen erachtet.
GLP fordert, es sei eine Ausnahmeregelung vorzusehen, damit keine Löschung erfolgt, wenn diese im Einzelfall nicht sachgerecht ist, beispielsweise wegen fortbestehender Gefährlichkeit einer verurteilten Person.
SSK stimmt der angestrebten Vereinfachung der Löschfristen mit dem Anknüpfungspunkt der Sanktion grundsätzlich zu.
SAV schlägt vor, dass sich die Löschfristen allgemein an der Löschung gemäss Strafregister orientieren sollen: Wenn der Strafregistereintrag gelöscht werden müsse, müsse auch der Eintrag im DNA-Register gelöscht werden. ODAGE begrüsst eine Neuregelung der Löschfristen und empfiehlt dabei, die Fristen für die Verfolgungsverjährung nach Art. 97 StGB anzuwenden.
BE regt an, mit Blick auf die Rechtssicherheit und auf die Ablauforganisation in den Kantonen, eine Übergangsbestimmung zur Regelung der altrechtlichen Löschfristen aufzunehmen.
Absatz 1
TI wünscht eine Ergänzung des Bst. a: «non appena, nel corso del procedimento, si è potuto scagionare la persona implicata dal crimine o dal delitto inizialmente ipotizzato».
FR hält fest, in Bst. d sei der Begriff «classement» zu verwenden.
BE, BL, GE, LU, OW, SZ, FDP, KKPKS, SVSP, VSKC begrüssen die Aufnahme einer
zehnjährigen Löschfrist bei Toten in Bst. b. biorespect lehnt diese Löschfrist ab. Es sei die ursprüngliche Regelung beizubehalten, wonach DNA-Profile nach dem Tod der betroffenen Person umgehend zu löschen sind.
Absatz 2
AG (unter Vorbehalt der nachfolgenden Grundsatzfrage betreffend Löschung der Profile
verurteilter Straftäter), AR, BE, FR, GL, GR, JU, LU, NE, OW, FDP, KKJPD, KKPKS, SKG
begrüssen, dass die Löschfristen neu ab einem einheitlichen Datum (Zeitpunkt des Urteils) berechnet werden. Aus Sicht der KKPKS bestehe eine gewisse Zuversicht, dass sich der administrative Aufwand mit der Neukonzeption leicht reduzieren lasse. Die einzelnen vorgeschlagenen Aufbewahrungsfristen werden befürwortet. Als richtig erscheinen zudem die langen Fristen bei Delikten, welche zu einer mehr als zehnjährigen Freiheitsstrafe führen.