Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2019/61: Änderung des DNA-Profil-Gesetzes · 22 Seiten
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NE, TI, VS, CURML eine gleichlautende Formulierung in diesen beiden Artikeln («peut être réduit» statt «réduit»), sowohl in Bezug auf das Y-DNA-Profil, als auch für die Phänotypisierung. IRM Bern, SGMR machen einen Formulierungsvorschlag («sollte») und äussern, die Vorlage lasse vermuten, dass gestützt auf diesen Artikel auf Verordnungsstufe die Akkreditierung der DNA-Labors zukünftig davon abhängig gemacht werden soll, dass diese auch mitochondriale DNA auswerten können. Dies erscheine als unnötige Einschränkung.
SO ist der Ansicht, zumindest bei der Massenuntersuchung sollte auf eine zwingende Vornahme der Zusatzanalysen verzichtet werden und deren Anordnung im Einzelfall in das Ermessen der Behörden gestellt werden.
Aus Sicht SAV gehört diese Bestimmung eher in die StPO.
Für ODAGE ist der Begriff «auf ein Minimum» zu unbestimmt in Anbetracht der Eingriffe in Grundrechte.
4.1.6 Art. 6
BL, BS (Textvorschlag), FR, JU, NE, OW, SH, SO, TG, TI, VS, ZH, CURML, GUMEK, IRM Bern,
KKPKS, SGRM , VSKC beantragen, die Phänotypisierung in diesem Absatz – analog zu Art. 1 – ausdrücklich zu erwähnen. Mit einer Befugnis, zur Identifizierung unbekannter Leichen oder Leichenteile die Phänotypisierung einzusetzen, könne der Aufwand der Polizei wesentlich verringert werden.
Eine Lücke scheint aus Sicht von BL, FR in Bezug auf folgende Konstellation zu bestehen: Eine verurteilte Person, deren DNA-Profil sich zu Recht in der Datenbank befindet, wird vermisst. Es sei in Art. 6 eine entsprechende Grundlage zu schaffen, dass das Profil nach Erreichen der Löschfrist weiterhin aufbewahrt werden könne, um eine ggf. später aufgefundene Leiche dieser Person einfacher identifizieren zu können. FR macht einen Formulierungsvorschlag.
4.1.7 Art. 8 Abs. 4
IRM Bern schlägt vor, statt von «Rassenzugehörigkeit» von «Herkunft» zu sprechen.
4.1.8 Art. 9 (Aufbewahrung der Proben und Verwendung der Aufbewahrung)
SP beantragt die Streichung von Art. 9 E-DNA-Profil-Gesetz.
Absatz 1
JU erachtet diese Bestimmung als eine Verbesserung, da weitere Probeentnahmen vermieden werden können. AG, SKG begrüssen die Verlängerung der Aufbewahrungsdauer auf 15 Jahre. IRM Bern, SGMR begrüssen eine generelle Aufbewahrungsfrist, dies sorge für eine einfachere und weniger fehleranfällige Administration des Probematerials.
biorespect, DJS, grundrechte.ch, ODAGE lehnen die Verlängerung der Aufbewahrungsdauer auf 15 Jahre ab. Gemäss biorespect müsse die geltende Aufbewahrungsdauer von drei Monaten beibehalten werden. ODAGE fordert eine Textergänzung («höchstens während 15 Jahren»), damit könne Art. 9a Abs. 2 und 3 Rechnung getragen werden. Aus Sicht DJS, grundrechte.ch widerspricht die Verlängerung dem Legalitätsprinzip und dem Rückwirkungsverbot.
Absatz 2
AG weist darauf hin, der neue Wortlaut sei – entgegen den Ausführungen im Bericht – inhaltlich nicht deckungsgleich mit dem geltenden Art. 9 Abs. 1 DNA-Profil-Gesetz.