Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/9: Änderung der Handelsregisterverordnung und der Verordnung über die Gebühren für das Handelsregister · 19 Seiten
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3.2 Auswirkungen auf die Kantone
Nachdem die Kantone mit den bisherigen Gebührenansätzen in den vergangenen Jahren Überschüsse erwirtschaften konnten, wird die Anpassung des Gebührentarifs künftig zu Mindereinnahmen bei den Kantonen führen. Allerdings ist die Reduktion der Eintragungsgebühren um rund 30 Prozent so bemessen, dass es den Kantonen weiterhin möglich sein wird, den Grossteil der Kosten der Handelsregisterämter mit den Gebühreneinnahmen abzudecken.
Die Vorlage hat namentlich Auswirkungen auf die Kantone im Bereich des Handelsregisters. Für die Handelsregisterämter ergeben sich im Tagesgeschäft folgende Vereinfachungen: Bei den unterschiedlichen amtlichen Verfahren kann nach einem einheitlichen Muster vorgegangen werden. Die Folgen eines Domizilverlustes müssen nicht mehr die Handelsregisterämter beurteilen, sondern die Gerichte. Bei einer Registersperre sind von Anfang an die Gerichte zuständig. Bei Sitzverlegungen nimmt das Handelsregisteramt am neuen Sitz keine Prüfung der bisherigen Eintragungen mehr vor. Die Anmeldung durch bevollmächtigte Dritte kann dazu führen, dass vermehrt Personen mit Spezialwissen die Anmeldungen einreichen. Dadurch wird sich die Qualität der Anmeldungen verbessern und der Prüfungsaufwand sinken. Im Gegenzug werden die Handelsregisterämter verpflichtet, regelmässig sogenannte «Registerleichen» ausfindig zu machen.
Die Auswirkungen der zentralen Datenbank Personen wurden bereits in der Botschaft zur Änderung des Handelsregisterrechts dargelegt. Die Änderungen werden zudem Anpassungen in den Informatiksystemen der Kantone nötig machen. Namentlich muss die automatische Berechnung der Gebühren angepasst werden.
3.3 Auswirkungen auf die Volkswirtschaft
Die Erweiterung des Kreises der anmeldeberechtigten Personen und die Möglichkeit diese Aufgabe an Dritte zu übertragen, wird gerade kleine und mittlere Unternehmen von administrativen Arbeiten entlasten. Die Aktualisierung des Handelsregistereintrags kann unter Umständen durch Dienstleistungserbringer mit Spezialwissen z.B. Treuhänder, Anwälte oder Notare rascher und effizierter vorgenommen werden.
Durch die Senkung der Eintragungsgebühren um rund 30 Prozent wird die Wirtschaft um 14 Mio. Franken pro Jahr entlastet. Die Reduktion der Eintragungsgebühren verbilligt namentlich die Gründung von Gesellschaften. Gleichzeitig fallen Aktualisierungen des Handelsregistereintrags wie z.B. Personenmutationen für die betroffenen Unternehmen finanziell weniger ins Gewicht.
4 Delegation
Die Verordnungsentwürfe stützen sich für das Handelsregister auf Artikel 943 OR und für die Gebühren auf Artikel 941 Absatz 2 OR.