Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/9: Änderung der Handelsregisterverordnung und der Verordnung über die Gebühren für das Handelsregister · 19 Seiten

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findbarkeit der im Handelsregister eingetragenen Rechtseinheiten und Personen sicherzustellen.

Nach Absatz 3 teilen die Handelsregisterämter ihre anfechtbaren Verfügungen auch der Oberaufsicht mit. Da es im Bereich des Handelsregisters relativ wenig Rechtsprechung gibt, ist es für die Oberaufsicht wichtig, zu erfahren, was die kantonalen Handelsregisterämter entscheiden und wie sie ihre Verfügungen begründen. Auch wenn gegen die formelle Verfügung nicht Beschwerde geführt wird, ist deren Inhalt hinsichtlich der korrekten, einheitlichen Anwendung des Bundesrechts von Interesse.

Art. 5a Gegenseitige Information der Aufsichtsbehörden über ihre

Aufsichtstätigkeit

Damit die Aufsichtstätigkeit besser zwischen Bund und Kantonen abgestimmt werden kann, erstatten die kantonalen Aufsichtsbehörden der Oberaufsicht jährlich Bericht. Im Gegenzug erhalten die kantonalen Aufsichtsbehörden die Inspektionsberichte der Oberaufsicht zur Kenntnis. Mit dieser Änderung wird Empfehlung 7 der EFK umgesetzt.

Art. 9 Hauptregister

Änderungen durch das Handelsregisteramt sind nur noch auf dem Weg der Berichtigung (Artikel 27) oder als Nachtrag (Artikel 28) möglich.

Art. 10 Ausnahmen

Die Öffentlichkeit des Handelsregisters findet sich in Artikel 936 OR. Artikel 10 regelt jetzt die Ausnahmen von der Öffentlichkeit. Es sind dies wie bis anhin die Korrespondenz, Kopien von Ausweisdokumenten, die gemäss Artikel 24a Absatz 4 vernichtet werden dürfen, und die massgeblichen Unterlagen für das Opting-out nach Artikel 62. Obwohl bereits Artikel 936 Absatz 1 OR erwähnt, dass die AHV-Versichertennummer nicht öffentlich ist, wird dies unter Buchstabe a der Vollständigkeit halber wiederholt.

Art. 11 Einsichtnahme und Auszüge

Die Gebührenansätze für Dienstleistungen der Handelsregisterbehörden werden in der Verordnung über die Gebühren für das Handelsregister geregelt.

Art. 12 Elektronisches Angebot

Artikel 936 Absatz 2 OR regelt das elektronische Angebot im Internet. Die Handelsregisterämter müssen die Anmeldungen und Belege, die sie im Internet gebührenfrei zugänglich machen, nicht noch vorgängig beglaubigen. Wer beispielsweise ein beglaubigtes Statutenexemplar benötigt, kann dieses weiterhin gegen Gebühr beim Handelsregisteramt beziehen.