Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/9: Änderung der Handelsregisterverordnung und der Verordnung über die Gebühren für das Handelsregister · 19 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 7Fedlex · Erläuternder Bericht

AwG)10 werden auch allfällige, im Ausweis enthaltene, Allianz-, Ordens- oder Partnerschaftsnamen erfasst.

Art. 26 Frist

Artikel 26 entspricht dem bisherigen Absatz 3 von Artikel 15.

Art. 27 und 28 Berichtigung und Nachtrag

Bereits seit langem werden in der Praxis von den Handelsregisterämtern fehlerhafte Einträge berichtigt und zu unvollständigen Einträgen Nachträge erfasst. Da es sich um Eintragungen von Amtes wegen handelt, wird hierfür eine rechtliche Grundlage geschaffen. Beide Arten der Korrektur müssen immer in das Tagesregister aufgenommen werden und im Eintrag ist anzugeben, dass es sich um eine Berichtigung oder einen Nachtrag handelt. Die Berichtigung und der Nachtrag sollen es ermöglichen, den Handelsregistereintrag den angemeldeten Tatsachen entsprechend korrekt darzustellen. Eine Korrektur des Hauptregisters ist künftig nur noch als Berichtigung oder Nachtrag möglich. Die Korrekturmöglichkeit in Artikel 9 Absatz 4 wird aufgehoben.

Die Berichtigung beschränkt sich auf sogenannte Redaktions- und Kanzleifehler des Handelsregisteramts. Das sind in erster Linie Rechtschreibe- oder Tippfehler im Text oder wenn beispielsweise beim Kapital oder bei der Aktienstückelung eine falsche Zahl eingesetzt wird.

Ein Nachtrag zu einem Eintrag kann das Handelsregisteramt nur erfassen, wenn die Tatsache zu einem früheren Zeitpunkt angemeldet und belegt war und das Handelsregisteramt sie jedoch aus Versehen nicht eingetragen hat.

Somit ist es nur in einem eingeschränkten Rahmen möglich, Einträge zu berichtigen oder Nachträge zu erfassen. Es ist ausgeschlossen, dass die Rechtseinheiten auf dem Weg der Berichtung oder des Nachtrages im Nachhinein Eintragungen nach Belieben abändern lassen können. Insbesondere dürfen nicht irgendwelche Irrtümer oder sich als unzutreffend erweisende Absichten der anmeldendenden Personen im Nachhinein korrigiert werden. Für solche Korrekturen ist – sofern dies rechtlich möglich und zulässig ist – eine Änderung der entsprechenden Tatsache anzumelden.

Art. 29a Zeichensatz

Artikel 29a definiert den Zeichensatz für die Eintragungen ins Handelsregister. Es ist der gleiche Zeichensatz, den gemäss Artikel 80 der Zivilstandsverordnung vom 28. April 2004 (ZStV)11 auch das Zivilstandsregister verwendet. Damit wird gewährleistet, dass insbesondere Personennamen gleich wie im Zivilstandsregister erfasst werden können.

Die zulässigen Zeichen für die Bildung einer Firma ergeben sich weiterhin aus der Anleitung und Weisung an die Handelsregisterbehörden für die Bildung und Prüfung von Firmen und Namen vom 1. Juli 2016.12

10SR 143.1

11 SR 211.112.2

12 www.zefix.ch → Publikationen EHRA → Weisungen.