Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/9: Änderung der Handelsregisterverordnung und der Verordnung über die Gebühren für das Handelsregister · 19 Seiten
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Art. 159 Inhalt des Eintrags des Konkurses
Gleich wie in Artikel 158 werden die Bestätigung und die Aufhebung der Konkurseröffnung durch die Rechtsmittelinstanz ergänzt. Die Eintragung einer ausseramtlichen Konkursverwaltung sieht neu Buchstabe c vor.
Der Vollständigkeit halber wird der Inhalt des Eintrags beim Abschluss des Konkurses unter Buchstabe f geregelt. Bislang war nur das Datum des Abschlusses des Konkurses in Absatz 6 Buchstabe a enthalten. Der Abschluss des Konkurses und die Löschung können in der Praxis weiterhin zusammen publiziert werden.
Art. 159a Löschung von Amtes wegen bei Konkurs
Die Einspruchsfrist in Absatz 1 wird an die zweijährige Frist in Artikel 230 Absatz 3 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs vom 11. April 1889 (SchKG)17 angepasst, innert welcher der Schuldner nach der Einstellung des Konkursverfahrens auch auf Pfändung betrieben werden kann. Diese Anpassung dient auch der Information Dritter, weil der Eintrag des mangels Aktiven eingestellten Konkurses länger im Register ersichtlich bleibt.
Wenn der Geschäftsbetrieb eines Einzelunternehmens nach dem Konkurs fortgeführt wird, ist diese Tatsache gemäss Absatz 2 Buchstabe b anstelle der Löschung einzutragen.
Art. 160 Nachlassstundung
Die Bestimmung zur Nachlassstundung wird an das kürzlich revidierte Nachlassverfahren angepasst. Die definitive Nachlassstundung wird gemäss Artikel 296 SchKG auch dem Handelsregisteramt mitgeteilt. Bei einer provisorischen Nachlassstundung sieht Artikel 293c Abs. 2 SchKG vor, dass in begründeten Fällen auf die Mitteilung an das Handelsregisteramt verzichtet werden kann. Im Handelsregistereintrag ist darauf hinzuweisen, ob es sich um eine definitive oder eine provisorische Nachlassstundung handelt.
Wird die Nachlassstundung vor Ablauf der zeitlichen Befristung aufgehoben, ist die Aufhebung gemäss Artikel 296a Abs. 1 SchKG ebenfalls dem Handelsregisteramt mitzuteilen.
Art. 162 und 163 Registersperre
Die in der Praxis umstrittene und häufig kritisierte Registersperre wird aufgehoben. Seit dem Inkrafttreten der ZPO gibt es mit Artikel 262 Buchstabe c ZPO eine gesetzliche Grundlage, um Registerbehörden – zu denen auch die Handelsregisterämter zählen – vorsorglich anzuweisen, eine bestimmte Handlung bzw. Eintragung vorzunehmen oder vorerst zu unterlassen. Da eine vorsorgliche Massnahme auch superprovisorisch, d.h. überfallartig, angeordnet werden kann, lässt sich die Existenz eines vergleichbaren Rechtsbehelfs auf Verordnungsstufe sachlich nicht mehr begründen. Mit dem Wegfall der Artikel 162 und 163 HRegV müssen sich die Handelsregisterbehörden auch nicht mehr mit heiklen Fragen rund um die Registersperre
17 SR 281.1