Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/9: Änderung der Handelsregisterverordnung und der Verordnung über die Gebühren für das Handelsregister · 19 Seiten

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Art. 153 Verfügung

Lässt die Rechteinheit die angesetzte Frist verstreichen, muss das Handelsregisteramt das weitere Vorgehen bestimmen. Handelt es sich um einen Organisationsmangel, erfolgt die Überweisung an das zuständige Gericht oder die zuständige Behörde. Der Erlass einer anfechtbaren Verfügung gegenüber der Rechtseinheit ist gemäss Absatz 3 hierfür nicht erforderlich.

Muss das Handelsregisteramt eine Eintragung, Änderung oder Löschung von Amtes wegen im Handelsregister vornehmen, erlässt es eine formelle Verfügung. Verfügungsadressatin ist die Rechtseinheit. Der Inhalt der Verfügung ergibt sich aus Absatz 1 Buchstabe a bis d. Der Erlass der Verfügung und ein allfälliges Beschwerdeverfahren richten sich nach dem jeweiligen kantonalen Verwaltungsverfahrensrecht unter Vorbehalt von Artikel 942 OR. Ist die Verfügung vollstreckbar, nimmt das Handelsregisteramt die Eintragung unverzüglich vor.

Art. 153a, 153b, 153c, 154, 155 und 156 Aufgehoben

Die Eintragungen von Amtes wegen werden in den Artikeln 934, 934a, 938 und 939 OR sowie in Artikel 152 und 153 geregelt, daher können diese Bestimmungen aufgehoben werden.

Art. 157 Ermittlung der Eintragungspflicht und von Änderungen

eingetragener Tatsachen

Damit möglichst keine sogenannten «Registerleichen» entstehen, ist es erforderlich, dass die Handelsregisterämter periodisch prüfen, ob die Handelsregistereinträge noch aktuell sind. Die in Absatz 4 vorgesehene Erkundigung ist keine Aufforderung nach Artikel 152. Allerdings kann das Ergebnis der Erkundigung zu einem Aufforderungsverfahren führen. Die EFK hat in Empfehlung 4 die regelmässige Überprüfung der Einträge gefordert.

Art. 158 Meldung und Eintragung des Konkurses

Die Aufzählung der Tatbestände in Absatz 1 war bislang unvollständig. Der Widerruf des Konkurses sollte nicht mit der Aufhebung der Konkurseröffnung durch die Rechtsmittelinstanz verwechselt werden. Daher erfolgt eine Präzisierung. Ebenso wird die Bestätigung der der Konkurseröffnung durch die Rechtsmittelinstanz ergänzt.

Wird von der Gläubigerversammlung eine ausseramtliche Konkursverwaltung eingesetzt und ist der Gemeinschuldner im Handelsregister eingetragen, so hat gemäss Artikel 43 Absatz 2 der Verordnung vom 13. Juli 1911 über die Geschäftsführung der Konkursämter (KOV)16 das Konkursamt die ausseramtliche Konkursverwaltung auch dem Handelsregisteramt mitzuteilen.

16 SR 281.32