Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/9: Änderung der Handelsregisterverordnung und der Verordnung über die Gebühren für das Handelsregister · 19 Seiten
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Art. 13 Firmen- und Namenrecherchen
Das EHRA kann weiterhin auf Verlangen Recherchen zu Firmen und Namen in der zentralen Datenbank Rechtseinheiten durchführen. Über die Internetplattform Regix bietet das EHRA eine vollelektronische Firmen- und Namensrecherche an. Die zentrale Datenbank Rechtseinheiten entspricht dem bisherigen Zentralregister.
Art. 14 Zentraler Firmenindex (Zefix)
Die Open Government Data (OGD)-Strategie 2014 – 2018 des Bundesrates verfolgt insbesondere das Ziel, Behördendaten freizugeben. Hierfür stellt der Bund der Öffentlichkeit seine für OGD geeigneten Daten in maschinenlesbaren und offenen Formaten zur freien Weiterverwendung zur Verfügung. Für die Publikation von Daten als OGD ist eine rechtliche Grundlage erforderlich. Die zur Identifikation der Rechtseinheit notwendigen Daten sind insbesondere Firma, Zweck, Rechtsform und Identifikationsnummer.
Art. 14a Zentrale Datenbank Personen
Für den Datenschutz und die Datensicherheit der zentralen Datenbank Personen sowie die Rechtmässigkeit der entsprechenden Datenbearbeitung ist gemäss Absatz 1 der Bund verantwortlich, weil er diese Datenbank betreibt. Er hat die nötigen Vorkehrungen zu treffen, damit die Daten nicht missbräuchlich verwendet werden. Namentlich ist der Bund mit dem Abgleich der Daten mit der UPI-Datenbank betraut und für die Verwaltung der AHVN13 in der zentralen Datenbank Personen verantwortlich.
Da gemäss Artikel 928b Absatz 3 OR den Handelsregisterämtern die Datenerfassung in der zentralen Datenbank Personen obliegt, wird in Absatz 2 erläutert, dass die Ämter für eine fachlich qualifizierte, korrekte Dateneingabe und -bearbeitung zu sorgen haben. Die kantonalen Handelsregisterämter greifen dabei über Webservice-Schnittstellen in einem geschützten, nicht öffentlichen Netzwerk auf die zentrale Datenbank Personen zu. Zugleich wird durch die systematische Verwendung der AHV-Versichertennummer die zentrale Datenbank Personen periodisch mit der UPI-Datenbank abgeglichen und dadurch aktuell gehalten. Die kantonalen Handelsregisterämter können anlässlich eines Eintragungsgeschäfts beim Erfassen der Angaben über natürliche Personen gegebenenfalls auf bereits vorhandene Daten zu dieser Person zugreifen. Diese Daten können sie in ihre kantonalen Datenbanken übernehmen und zugleich auf ihre Aktualität und Richtigkeit überprüfen. Das EHRA kann als Betreiberin der zentralen Datenbank Personen zentrale Verwaltungsaufgaben mittels einer Administrierungsapplikation vornehmen. Weitere Ausführungen hierzu werden sich künftig in der Form einer Weisung finden.
Art. 15 Anmelde- und Belegprinzip
Das Anmelde- und Belegprinzip werden in Artikel 929 Absatz 2 und 3 OR erwähnt. Die Frist wird in Artikel 26 geregelt, daher kann Artikel 15 aufgehoben werden.