Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/9: Änderung der Handelsregisterverordnung und der Verordnung über die Gebühren für das Handelsregister · 19 Seiten
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lich. Beispiele hierfür sind: qualifizierte Gründungen, Eintragungen von börsenkotierten Rechtseinheiten, die noch am Tag der Eintragung genehmigt werden sollen oder umfangreiche Vorprüfungen bei denen vorgängig offene Rechtsfragen geklärt werden müssen.
Art. 4 Gebührenreduktion bei elektronischem Geschäftsverkehr
Die Handelsregisterbehörden reduzieren die Gebühr, um den elektronischen Geschäftsverkehr zu fördern. Die Reduktion wird nur gewährt, wenn die Anmeldung vollständig elektronisch mit elektronischen Belegen über die entsprechenden Portale erfolgt. Blosse E-Mail-Korrespondenz rechtfertigt noch keine Gebührenreduktion. Mit dieser Änderung soll die elektronische Anmeldung begünstigt werden. Die Stärkung des E-Government im Bereich des Handelsregisters hat auch die EFK in Ziffer 2.2 ihres Berichtes gefordert.
Art. 5 Auslagen
Auslagen sind die Kosten, die der Handelsregisterbehörde zusätzlich entstanden sind. Die Auslagen werden gesondert ausgewiesen und zusammen mit der Gebühr in Rechnung gestellt.
Art. 6 Vorschuss und Vorauszahlung
Wenn Anzeichen bestehen, dass die betreffenden Personen die Gebühr nicht bezahlen werden, kann ein anteiliger Vorschuss oder sogar die vollständige Vorauszahlung der Gebühr verlangt werden. Als Beispiele werden bereits bestehende Zahlungsrückstände der Person oder der Wohnsitz im Ausland erwähnt.
Art. 7 Rechnungsstellung und Fälligkeit
Die Handelsregisterbehörde kann, nachdem sie die Handlung vorgenommen hat, erst Rechnung stellen und gegebenenfalls bei bestrittener Rechnung eine Verfügung erlassen oder den Rechnungsbetrag unmittelbar verfügen.
Art. 8 Stundung, Herabsetzung und Erlass
Die Handelsregisterbehörden erhalten einen Ermessensspielraum, um auf eine an sich geschuldete Gebühr vorläufig, teilweise oder ganz zu verzichten. Von der Möglichkeit der Herabsetzung und dem Erlass sollte nur zurückhaltend Gebrauch gemacht werden, damit auf diesem Weg nicht die Gebührenpflicht ausgehöhlt wird.
Art. 9 Verjährung
Die Verjährungsfrist für Gebührenforderungen beträgt 5 Jahre. Sie beginnt mit der Fälligkeit der Forderung und wird unterbrochen, wenn die Forderung bei der gebührenpflichtigen Person geltend gemacht wird.