Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/9: Änderung der Handelsregisterverordnung und der Verordnung über die Gebühren für das Handelsregister · 19 Seiten
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Praxis bei den Personenangaben mit einer Bemerkung erfasst: z.B. Erbengemeinschaft des A, bestehend aus X, Y und Z. Diese Praxis war früher in der Weisung an die Handelsregisterbehörden für die Prüfung von Firmen und Namen enthalten.
Art. 123 Eintragung am neuen Sitz
Da die Statuten gemäss Artikel 936 Absatz 2 OR im Internet frei zugänglich sind, kann auf die beglaubigten Statuten der Rechtseinheit als Beleg verzichtet werden.
In Absatz 3 und 4 soll klargestellt werden, dass das Handelsregisteramt nur für die Prüfung der Sitzverlegung zuständig ist und nicht sämtliche am bisherigen Sitz eingereichten Belege nochmals überprüfen muss.
Weiter sollen die bisherigen Tatsachen unverändert übernommen werden. Waren die Tatsachen am bisherigen Sitz in einer anderen Sprache eingetragen, werden sie gemäss Absatz 6 nicht mehr übersetzt. Dass es dadurch mehrsprachige Registerauszüge geben kann, ist in der mehrsprachigen Schweiz hinzunehmen.
Art. 125 Übermittlung der Belege
Elektronische Belege sollten auch elektronisch übermittelt werden. Gleich wie beim elektronischen Geschäftsverkehr muss jedoch die Übermittlung der Belege verschlüsselt erfolgen.
Art. 127 Verlegung des Sitzes einer schweizerischen Rechtseinheit ins
Ausland
Artikel 18 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 198313 über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (BewG) verlangt, dass die Handelsregisterämter eine juristische Person oder vermögensfähige Gesellschaft ohne juristische Persönlichkeit, die ihren Sitz von der Schweiz ins Ausland verlegt, vor der Löschung in jedem Falle an die Bewilligungsbehörde verweisen müssen. Daher wird Absatz 2 entsprechend ergänzt.
Art. 130 Anmeldung und zuständiges Handelsregisteramt
Das für die Prüfung zuständige Handelsregisteramt muss mitbeteiligte Handelsregisterämter aus anderen Registerbezirken nur noch über die Eintragungen informieren. Die entsprechenden Anmeldungen müssen nicht mehr übermittelt werden.
Art. 133 Anmeldung und zuständiges Handelsregisteramt
Das für die Prüfung zuständige Handelsregisteramt muss mitbeteiligte Handelsregisterämter aus anderen Registerbezirken nur noch über die Eintragungen informieren. Die entsprechenden Anmeldungen und beglaubigte Kopien der Belege müssen nicht mehr übermittelt werden.