Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/9: Änderung der Handelsregisterverordnung und der Verordnung über die Gebühren für das Handelsregister · 19 Seiten
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Obwohl es sich um eine Gebührenverordnung des Bundes handelt, fehlt der Verweis auf die Allgemeine Gebührenverordnung vom 8. September 2004 (AllgGebV)18. Der Grund dafür ist, dass die Verordnung auch von kantonalen Behörden angewendet wird. Nichtsdestotrotz wurden zahlreiche Bestimmungen der AllgGebV teilweise wörtlich übernommen, so dass bei Auslegungsfragen auch die Lehre und Rechtsprechung zur AllgGebV beigezogen werden können.
Wenn mehrere Personen gegenüber den Handelsregisterbehörden gemeinsam auftreten, haftet gemäss Absatz 2 jede einzeln für die ganze Gebühr.
Art. 2 Verzicht auf Gebührenerhebung
Gemäss Absatz 1 werden anderen Amtsstellen keine Gebühren in Rechnung gestellt, die aufgrund ihrer amtlichen Tätigkeit eine Eintragung anordnen: beispielsweise die Gerichte, die den Konkurs über eine Rechtseinheit eröffnen und dies dem Handelsregisteramt mitteilen müssen. Auch für Auskünfte im Rahmen der Amtshilfe werden keine Gebühren erhoben.
Absatz 2 räumt den Handelsregisterbehörden ein gewisses Ermessen ein, um auf Gebühren zu verzichten. Ein überwiegendes öffentliches Interesse dürfte beispielsweise gegeben sein, wenn die Bezeichnung einer Gemeinde aufgrund einer Gemeindefusion ändert und bei vielen Rechtseinheiten die alte Gemeindebezeichnung als Sitz eingetragen ist. Wenn die Verfügung oder die Dienstleistung nur einen geringen Aufwand verursacht, kann ausnahmsweise ebenfalls auf eine Gebühr verzichtet werden. Das dürfte in erster Linie für telefonische Auskünfte oder die Beantwortung von einfachen Anfragen per E-Mail gelten, bei denen die Rechnungsstellung mit unverhältnismässigem Aufwand verbunden wäre.
Vom Verzicht auf die Gebührenerhebung zu unterscheiden, ist der Erlass der an sich geschuldeten Gebühr aufgrund Bedürftigkeit oder aus wichtigen Gründen gemäss Artikel 8.
Art. 3 Gebührenansätze
Bei den Gebührenansätzen wird unterschieden zwischen Pauschalgebühren für die Handelsregistereintragungen, einem Stundenansatz für den Zeitaufwand und Gebührenrahmen. Der Stundenansatz kommt immer dann zur Anwendung, wenn im Anhang nichts festgelegt ist. Ist im Anhang ein Gebührenrahmen festgelegt, wird die Gebühr innerhalb des Rahmens ebenfalls nach Zeitaufwand berechnet.
Die Pauschalgebühren für die Eintragungen sind grundsätzlich unabhängig vom tatsächlichen Aufwand, den die Eintragung dem Handelsregisteramt verursacht hat, geschuldet. Vorbehalten bleibt ein Zuschlag gemäss Absatz 4. Kommen mehrere gebührenpflichtige Tatsachen gemeinsam zur Eintragung, werden diese zusammengezählt. Werden beispielsweise bei einer Rechtseinheit drei zeichnungsberechtige Personen neu eingetragen, ist die Gebühr für jede Zeichnungsberechtigung einzeln geschuldet.
Absatz 4 lässt einen Zuschlag nach Ermessen von bis zu 50 Prozent der Gebühr zu, wenn das Geschäft besonderen Aufwand verursacht oder wenn es zeitlich dringlich ist. Dieser Zuschlag ist bei Gebühren für Verfügungen und Dienstleistungen mög-