Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/9: Änderung der Handelsregisterverordnung und der Verordnung über die Gebühren für das Handelsregister · 19 Seiten
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Art. 10 Verteilung der Gebühren zwischen Bund und Kantonen
Aufgeteilt zwischen und Bund und Kantonen werden gemäss Absatz 1 nur die Gebühren für Eintragungen gemäss Ziffer 1 bis 3 des Anhangs. Der Anteil des Bundes beträgt anstatt 15 Prozent nur noch 10 Prozent. Die Gebühren gemäss Ziffer 4 und 5 des Anhangs erhält diejenige Handelsregisterbehörde, die sie erhebt.
Art. 11 Übergangsbestimmung
Es kommt darauf an, ob die Verfügungen noch vor dem Inkrafttreten ergangen sind oder die Dienstleistungen vor diesem Datum erbracht wurden.
Anhang
Die Gebührenansätze im Anhang entstammen weitgehend der bisherigen Gebührenverordnung. Die pauschalen Frankenbeträge wurden jedoch unter Berücksichtigung von Rundungen um durchschnittlich 30 Prozent reduziert. Einzelne Gebührenpositionen wie z.B. das "opting-out" wurden ergänzt.
3 Auswirkungen
3.1 Auswirkungen auf den Bund
Die Auswirkungen im Zusammenhang mit der zentralen Datenbank Personen wurde bereits in der Botschaft vom 15. April 2015 zur Änderung des Obligationenrechts (Handelsregisterrecht)19 aufgezeigt.
Die Reduktion der Gebührenansätze wird sich auch auf die Einnahmen des Bundes auswirken. Der Bund wird sich weiterhin durch seine Beteiligung an den Handelsregistergebühren der Kantone finanzieren. Die Vorgaben des Kostendeckungsprinzips sind auch auf Stufe Bund einzuhalten. Den Bund kostet das EHRA rund 200'000 Franken pro Vollzeitstelle bei 12 Vollzeitstellen ergibt dies 2,4 Mio. Franken. Dazu kommen noch 0,66 Mio. Franken für das Schweizerische Handelsamtsblatt (SHAB) sowie 0,9 Mio. Franken für die Informatikinfrastruktur.
Der Anteil des Bundes an den kantonalen Eintragungsgebühren beträgt heute etwa 7 Mio. Franken pro Jahr. Somit kann das schweizweite Gebührenvolumen für Handelsregistereintragungen auf jährlich rund 47 Millionen Franken geschätzt werden. Nicht eingerechnet sind dabei die Gebühren, welche die kantonalen Handelsregisterämter für Dienstleistungen erheben.
Werden die Eintragungsgebühren um 30 Prozent gesenkt, reduziert sich das Volumen um 14 Mio. auf 33 Mio. Franken. Mit einem Anteil von 10 Prozent dieser Gebühren kann der Bund seine Kosten von rund 3,9 Mio. Franken annähernd decken. Daher kann die Beteiligung des Bundes an den Eintragungsgebühren von 15 Prozent auf 10 Prozent reduziert werden. Die Einnahmen des Bundes werden sich mehr als halbieren.
Die Änderungen haben keine Auswirkungen auf das Personal beim Bund.
19 BBl 2015 3617