Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/9: Änderung der Handelsregisterverordnung und der Verordnung über die Gebühren für das Handelsregister · 19 Seiten

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– Bei einer kirchlichen Stiftung, dass die Stiftung nicht der staatlichen Aufsicht unterstellt ist und aufgrund des kirchlichen Charakters keine Revisionsstelle bezeichnen muss (gegebenenfalls mit Angabe des Datums des Entscheids über die Befreiung) sowie der Name der kirchlichen Instanz, welche die Aufsicht wahrnimmt.

Art. 106 Anmeldung und Belege

Falls das Institut des öffentlichen Rechts bereits über eine Unternehmens-Identifikationsnummer verfügt, weil es mehrwertsteuerpflichtig ist, ist diese in der Anmeldung anzugeben. Damit wird vermieden, dass das Handelsregisteramt versehentlich eine neue Identifikationsnummer vergibt.

Art. 116 Unternehmens-Identifikationsnummer

Es werden lediglich die Hinweise auf Artikel 164 und 152 gestrichen.

Art. 117 Sitz, Rechtsdomizil und weitere Adressen

Absatz 3 wird leicht angepasst, weil die c/o-Adresse in Artikel 2 umschrieben wird. Nach wie vor ist als Beleg eine Erklärung der Domizilhalterin oder des Domizilhalters erforderlich.

Wenn Anhaltspunkte vorliegen, dass das angemeldete Domizil keine eigene Adresse der Rechtseinheit ist, muss das Handelsregisteramt aufgrund von Mietverträgen oder Grundbuchauszügen prüfen, ob nicht eine Erklärung einer der Domizilhalterin oder des Domizilhalters erforderlich ist.

In Absatz 5 werden Liquidationsdomizil und Postfachadresse als häufige Anwendungsfälle einer sogenannten «weiteren Adresse» exemplarisch aufgezählt. Anders als das Rechtsdomizil muss sich eine «weitere Adresse» weder in der gleichen Gemeinde noch im gleichen Kanton wie der Sitz befinden.

Art. 118 Zweckangaben

Um eine einheitliche Darstellung der Handelsregisterauszüge zu gewährleisten, entfällt das Ermessen des Handelsregisteramts, den Zweck zu kürzen. Das Handelsregisteramt übernimmt für die Eintragung die Umschreibung des Zwecks aus der Anmeldung, den Statuten oder der Stiftungsurkunde.

Art. 119 Personenangaben

Bei den Personenangaben genügt ein ausgeschriebener Vorname. Als zusätzliches Identifikationsmerkmal wird die nicht sprechende Personennummer der zentralen Datenbank Personen publiziert.

In Absatz 3 werden die Angaben zu den im Handelsregister eingetragenen Rechtseinheiten auch auf solche Rechtseinheiten übertragen, die überhaupt nicht oder z.B. im Ausland eingetragen sind.

Rechtsgemeinschaften, die selber keine eintragungsfähigen Rechtseinheiten sind (z.B. einfache Gesellschaften oder Erbengemeinschaften), werden gemäss ständiger