Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/9: Änderung der Handelsregisterverordnung und der Verordnung über die Gebühren für das Handelsregister · 19 Seiten

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Art. 16 Inhalt, Form und Sprache

In Absatz 3 wird lediglich der Hinweis auf die Artikel 12b-12c geändert, weil Artikel 12d per 1. Februar 2018 aufgehoben wurde.

Art. 17 Anmeldende Personen

Der Kreis der Personen, die für eine Rechtseinheit eine Anmeldung einreichen dürfen, wird erweitert. Nach Absatz 1 sollen auch alle zur Vertretung befugten, d.h. zeichnungsberechtigten, Personen der Rechtseinheit Eintragungstatbestände anmelden können.

Absatz 1 sieht zudem vor, dass auch ein bevollmächtigter Dritter, z.B. ein Notar oder Treuhänder für die Rechtseinheit die Anmeldung einreichen und unterzeichnen kann. Die Vertretungsvollmacht muss jedoch von einem Mitglied des obersten Leitungs- oder Verwaltungsorgans der Rechteinheit mit Einzelzeichnungsberechtigung unterzeichnet werden. In der Praxis wird es weiterhin zulässig sein, dass zwei oder mehr Mitglieder mit kollektiver Zeichnungsberechtigung die Vollmacht zusammen unterzeichnen. Mit dieser Änderung soll die elektronische Anmeldung, insbesondere durch professionelle Unternehmensberater, Anwälte und Notare, begünstigt werden. Die Stärkung des E-Government im Bereich des Handelsregisters hat auch die EFK in Ziffer 2.2 ihres Berichtes gefordert.

Absatz 2 Buchstabe b lässt es zu, dass auch juristische Personen, die in einer Funktion bei einer anderen Rechtseinheit eingetragen sind (z.B. als Revisionsstelle), die Angaben zu ihrer Person (z.B. eine Änderung ihrer Firma) bei der Rechtseinheit, bei der sie eingetragen sind, selber anmelden können.

Art. 18 Unterzeichnung

In Absatz 1 wird der zweite Satz gestrichen, weil Artikel 17 die Anmeldung durch einen Vertreter zulässt. Der neue Absatz 3bisentspricht der Regelung in Artikel 24a Absatz 3.

Art. 21 Unterschriften

Der neue Absatz 2bisentspricht der Regelung in Artikel 24a Absatz 3.

Art. 24a Identifikation von natürlichen Personen

Der erste Satz von Absatz 4 wird leicht angepasst, weil die Ausnahmen von der Öffentlichkeit in Artikel 10 aufgeführt sind.

Art. 24b Angaben zur Identifikation

Sofern einer natürlichen Person aufgrund einer Eintragung in das Handelsregister bereits eine nicht sprechende Personennummer der zentralen Datenbank Personen zugeteilt wurde, ist diese gemäss Buchstabe h anlässlich einer weiteren Eintragung anzugeben. In Übereinstimmung mit Artikel 2 Absatz 4 des Bundesgesetzes vom 22. Juni 2001 über die Ausweise für Schweizer Staatsangehörige (Ausweisgesetz,