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Vernehmlassung 2020/17: Verordnungspaket Umwelt Frühling 2021 · 16 Seiten

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Anhang (Art. 34)

Aufhebung und Änderung anderer Erlasse

I

Die Verordnung vom 14. Januar 19983 über die Rückgabe, die Rücknahme und die Entsorgung elektrischer und elektronischer Geräte wird aufgehoben.

II

Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:

1. Verordnung vom 5. Juli 20004 über Getränkeverpackungen

Art. 12 Abs. 1 Bst. g

Die Organisation muss die Gebühr für folgende Tätigkeiten verwenden:

g. die Deckung des Aufwands des BAFU für die Erfüllung seiner Aufgaben nach dieser Verordnung.

Art. 15 Abs. 3

3 Die Organisation muss angemessene interne Kontrollen der Geschäftsführung einrichten und durchführen und vom BAFU genehmigte, unabhängige Dritte mit der Prüfung der internen Kontrollergebnisse und mit der Revision betrauen. Sie muss ihnen alle erforderlichen Auskünfte erteilen und Akteneinsicht gewähren.

2. Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung vom 18. Mai 20055

Anhang 2.15 Ziff. 6.7 Abs. 3

3 Die Organisation muss angemessene interne Kontrollen der Geschäftsführung einrichten und durchführen und vom BAFU genehmigte, unabhängige Dritte mit der Prüfung der internen Kontrollergebnisse und mit der Revision betrauen. Sie muss ihnen alle erforderlichen Auskünfte erteilen und Akteneinsicht gewähren.

3AS 1998 827, 2000 703, 2004 3529, 2005 4199.

4 SR 814.621

5 SR 814.81