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Vernehmlassung 2020/17: Verordnungspaket Umwelt Frühling 2021 · 16 Seiten
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a. die zurückgenommenen Geräte auf eigene Rechnung der Entsorgung zuführen;
b. in ihren Verkaufsstellen an gut sichtbarer Stelle deutlich darauf hinweisen, dass sie Geräte zurücknehmen und entsorgen; und
c. ein Verzeichnis über die Anzahl der verkauften und der zurückgenommenen Geräte führen sowie Belege aufbewahren, die dokumentieren, dass sie die zurückgenommenen Geräte zur Entsorgung weitergeleitet haben; dem BAFU und den Kantonen ist auf Verlangen jeweils für die letzten fünf Jahre Einsicht in diese Unterlagen zu gewähren.
2 Artikel 11 tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.
3 Die Artikel 10 und 12-14, Artikel 15 Buchstaben a-d und f-k sowie die Artikel 16-18 dieser Verordnung treten am 1. Januar 2023 in Kraft.
4 Die Artikel 4-6, 9 und 31 gelten für medizinische Geräte, Überwachungs- und Kontrollinstrumente, Ausgabeautomaten und Photovoltaikmodule ab dem 1. Januar 2023.
Art. 36 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt von Artikel 35 am 1. Juli 2021 in Kraft.
… Im Namen des Schweizerischen Bundesrates
Der Bundespräsident:
Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr