Vorlage
Vernehmlassung 2020/17: Verordnungspaket Umwelt Frühling 2021 · 16 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 9Fedlex · Vorlage
2 Die private Organisation erlässt bei Streitigkeiten über die Rechnung nach Artikel 14 eine Gebührenverfügung.
3 Sie entscheidet über Gesuche um Entschädigungen und Rückerstattung von Gebühren durch Verfügung.
4 Die Verfahren richten sich nach den Bestimmungen über die Bundesverwaltungsrechtspflege.
4. Abschnitt: Private Organisation und Fachgremium
Art. 19 Auftrag an die private Organisation
1 Das BAFU beauftragt eine geeignete private Organisation mit der Erhebung, der Verwaltung und der Verwendung der Gebühr.
2 Die private Organisation ist geeignet, wenn sie insbesondere:
a. ihren Geschäftssitz in der Schweiz hat;
b. von der gesamten betroffenen Branche wirtschaftlich unabhängig ist; namentlich dürfen weder die private Organisation noch ihre leitenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wirtschaftliche Tätigkeiten oder leitende Funktionen bei der Herstellung, der Ein- oder Ausfuhr, der Abgabe oder der Entsorgung von Geräten und Bestandteilen ausüben oder wirtschaftliche Beteiligungen an solchen Unternehmungen halten.
c. über genügend Eigenmittel verfügt.
3 Das BAFU schliesst dazu mit der privaten Organisation jeweils für fünf Jahre einen Vertrag ab. Dieser regelt insbesondere den Anteil der Gebühr, den die Organisation für ihre eigenen Tätigkeiten beanspruchen darf, sowie die Voraussetzungen und Folgen einer vorzeitigen Vertragsauflösung.
Art. 20 Vorgaben an die private Organisation
Die private Organisation muss insbesondere folgende Vorgaben erfüllen:
a. Sie muss angemessene interne Kontrollen der Geschäftsführung einrichten und durchführen und vom BAFU anerkannte, unabhängige Dritte mit der ordentlichen Revision betrauen, dieser alle erforderlichen Auskünfte erteilen und Akteneinsicht gewähren.
b. Sie muss die erhobenen Gebühren auf Konten des Bundes anlegen.
c. Sie muss das Geschäfts- und Fabrikationsgeheimnis der Gebühren- und Rücknahmepflichtigen sowie der Entsorgungsunternehmen und sonstigen Dritten wahren.