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Vernehmlassung 2020/17: Verordnungspaket Umwelt Frühling 2021 · 16 Seiten

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Art. 27 Beratungen des Fachgremiums

Die Beratungen des Fachgremiums sind nicht öffentlich.

Art. 28 Sekretariat des Fachgremiums

1 Die private Organisation führt das Sekretariat des Fachgremiums.

2 Sie arbeitet die Geschäftsordnung des Fachgremiums aus und legt sie dem BAFU zur Genehmigung vor.

5. Abschnitt: Meldepflichten zu Material- und Stoffflüssen, Entsorgungslogistik und Auditierung

Art. 29 Meldepflichten zu Material- und Stoffflüssen

1 Rücknahmepflichtige, private Sammelstellen und öffentliche Sammelstellen müssen der privaten Organisation nach Vorgaben des BAFU jeweils bis zum 31. März die Menge und Art der im Vorjahr zurückgenommenen Geräte und Bestandteile melden.

2 Entsorgungsunternehmen, ausgenommen private Sammelstellen, müssen der privaten Organisation nach Vorgaben des BAFU jeweils bis zum 31. März Daten ihrer betrieblichen Material- und Stoffflussbuchhaltung des Vorjahres melden, insbesondere:

a. die Menge der im Vorjahr eingegangenen, ausgegangenen und gelagerten Geräte und Bestandteile;

b. die Menge und Art aller im Vorjahr ausgeschleusten Schadstoffe, stofflich verwerteten Materialien und nicht stofflich verwerteten Materialien sowie deren Zusammensetzung und Lagermengen;

c. Angaben zur Weiterleitung und zu allfälligen nachfolgenden Behandlungen der Geräte und Bestandteile nach Buchstabe a und der zurückgewonnenen Fraktionen nach Buchstabe b.

3 Das BAFU kann zusätzliche, für den Vollzug relevante Daten der Meldepflicht unterstellen.

Art. 30 Entsorgungslogistik

1 Die Herstellerinnen und Hersteller, die Händlerinnen und Händler sowie die Detailhänderinnen und Detailhändler, die keiner Branchenlösung nach Artikel 11 angeschlossen sind, organisieren die Entsorgungslogistik im Rahmen der Konzepte des Fachgremiums nach Artikel 24 Absatz 1 Buchstaben e und f. Sie können auch Dritte damit beauftragen. Die private Organisation nach Artikel 19 überprüft jährlich, ob die Vorgaben nach Artikel 24 Absatz 1 Buchstaben e und f eingehalten werden.